Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist in der Regel ein niedrigerer Streitwert festzusetzen als im Hauptsacheverfahren.

2. In der Sozialgerichtsbarkeit können die Werte des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechend herangezogen werden.

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 30.7.2004 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.808,77 € festgesetzt, ebenso unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mainz vom 30.7.2004 der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Tatbestand

Die Antragsgegnerin, eine Betriebskrankenkasse (BKK) mit Sitz in B (Rechtsnachfolgerin - im Wege der Fusion mWv 1.1.2003 - der BKK Z und der BKK f ), wendet sich dagegen, dass das Sozialgericht (SG) sie im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, an die Antragstellerin, eine Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) in Rheinland-Pfalz, 83.235,08 € als weitere Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung für das Quartal 2/04 zu zahlen.

Mit Schreiben vom 2.4.2004 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin die Berechnung der monatlichen Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung für das 2. Quartal 2004 in Höhe von 348.901,10 € mit und bat um Teilzahlungen jeweils zum 20. des Monats (Wertstellung bei der Antragstellerin) für die Monate April, Mai und Juni 2004. Die Antragsgegnerin zahlte insgesamt nur einen Betrag von 265.666.02 €, wobei sie die Auffassung vertrat, es sei eine Kürzung der Kopfpauschalen vorzunehmen.

Am 22.7.2004 hat die Antragstellerin beim SG einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie hat ua auf die Klagebegründung der Hauptsacheverfahren S 6 KA 622/03 und S 6 KA 41/04 Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin hat vor dem SG vorgebracht: Die Abschlagszahlungen seien in Zusammenhang mit der Unzulässigkeit der seit über 10 Jahren an ihren Leistungsbedarf nicht angepassten Kopfpauschalen zu sehen. Auch ein Anordnungsgrund, der den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen könne, liege nicht vor. Das Gesamtvergütungsvolumen werde durch den zwischen den Beteiligten umstrittenen Betrag nur sehr gering beeinflusst. Außerdem habe sie, die Antragsgegnerin, allen KÄV einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.

Durch Beschluss vom 30.7.2004 hat das SG die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin 83.235,08 € als weitere Abschlagszahlung auf die Gesamtvergütung für das Quartal 2/04 zu zahlen, und zur Begründung ausgeführt: Zwar sei eine Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur in Ausnahmefällen zulässig. Vorliegend seien aber sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund gegeben. Ausgehend von dem Beschluss des Senats vom 25.5.2004 (Az L 5 ER 17/04 KA) sei die Antragsgegnerin nicht berechtigt gewesen, die Abschlagszahlungen eigenmächtig zu kürzen. Der Antragsgrund liege in der Gewährleistung der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung. Das SG hat den Streitwert auf 83.235,08 € festgesetzt, da das Interesse der Antragstellerin an der gerichtlichen Entscheidung ausschließlich auf die sofortige Leistung der vorläufigen Zahlung gerichtet gewesen sei.

Gegen diesen ihr am 4.8.2004 zugestellten Beschluss richtet sich die am 26.8.2004 beim SG Mainz eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, über den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses vom 30.7.2004 nicht ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und außerdem ausgeführt: Die Antragstellerin habe die Gesamtvergütung für das 2. Quartal 2003 auch deshalb nicht richtig berechnet, weil sie unzutreffend davon ausgegangen sei, dass es sich bei der BKK Z als einer ihrer (der Antragsgegnerin) Rechtsvorgängerinnen um eine “Westkasse" iS des Art 2 § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 des Gesetzes zur Einführung des Wohnortprinzips bei Honorarverhandlungen für Ärzte und Zahnärzte (ArztWohnortG) gehandelt habe. Dies sei rechtsfehlerhaft, da die BKK Z ihren Sitz zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ArztWohnortG am 1.1.2002 in D gehabt habe, sodass diese als “Ostkasse" anzusehen sei. Gemäß den Protokollnotizen der Vereinbarung zur Umsetzung des ArztWohnortG hätten die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KÄBV) und der BKK-Bundesverband vereinbart, zur Frage der Wirksamkeit der Sitzverlegung der BKK Z das Bundesschiedsamt anzurufen. Dieses habe durch Beschluss vom 7.1.2003 entschieden, dass die BKK Z eine Erstreckungskasse iSd Art 2 § 2 Abs 1 iVm § 1 Abs 2 ArztWohnortG gewesen sei. Da gegen diese Entscheidung Klage zum SG Köln erhoben worden sei (Az S 19 KA 10/03), liege noch kein anerkannter Schiedsspruch vor, wie er nach Ziff 1 der Protokollnotiz zur verbindlichen Festlegung der Gesamtvergütung erforderlich sei. Im Übrigen werde bestritten, dass ein Abwarten der Entscheidu...

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