nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Münster (Entscheidung vom 21.10.2002; Aktenzeichen S 9 KR 107/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.07.2005; Aktenzeichen B 3 KR 29/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 21. Oktober 2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob von der Klägerin zur Erstellung ihrer Internet-Präsentation gezahlte Honorare der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.

Die Klägerin, die biologische Medizinprodukte aus Collagen herstellt, beauftragte in den Jahren 1998 bis 2002 die Firma L und X, Internet-Projekte GbR (im Folgenden: LuX) mit der Erstellung, dem Ausbau und der Aktualisierung einer Website. In dem hier ursprünglich streitigen Zeitraum 1998/1999 erteilte sie im Jahr 1998 einen und im Jahr 1999 zwei Aufträge an die LuX, wofür diese im Jahr 1999 insgesamt 81.500,- DM netto nebst 2.500,- DM für Schulung abrechnete. Mit Bescheid vom 29.03.2000 zog die Beklagte diese Honorare ausschließlich desjenigen für die Schulung zur Künstlersozialabgabe (KSA) heran und setzte diese für das Jahr 1998 auf 930,- DM unter Heranziehung eines weiteren Honorars in Höhe von 15.000,- DM, das jedoch nicht von der Klägerin gezahlt worden war, und für das Jahr 1999 auf 2.943,- DM fest. Den hiergegen am 28.04.2000 eingelegten Widerspruch der Klägerin, mit dem diese geltend machte, die Honorare seien nur für die EDV-technische Einrichtung von Internetseiten und nicht für künstlerische Leistungen gezahlt worden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.11.2000 als unbegründet zurück, weil die Internetseiten, mittels derer die Klägerin für das eigene Unternehmen Werbung betreibe, künstlerisch bzw. publizistisch gestaltet und nicht nur technisch eingerichtet worden seien. Die Klägerin hat am 15.11.2000 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie gehöre nicht zu den abgabepflichtigen Unternehmen, weil sie an die Firma LuX lediglich zwei selbständige Aufträge zur Erstellung einer Website erteilt habe, so dass nur eine gelegentliche Beauftragung vorliege, die die Verpflichtung zur Zahlung der KSA ausschließe. Auch seien die von LuX verrichteten Tätigkeiten weder künstlerischer noch publizistischer Art, weil für diese weder Grafikdesigner noch Computergrafiker tätig würden und auch die Inhaber nicht über eine solche Ausbildung verfügten. Schließlich sei aber auch die Bearbeitung einer Website keine künstlerische Betätigung, da der Computer nicht zur Unterstützung eines eigenen kreativen Gestaltens eingesetzt werde. Im Übrigen seien LuX in einem Maße Vorgaben durch sie - die Klägerin - erteilt worden, die eine eigene kreative Leistung von LuX ausgeschlossen hätten. Deren Tätigkeit habe sich in der textlichen Wiedergabe und Beschreibung des Medizinproduktes Matricur erschöpft, wobei die Texte und verwendete zeichnerische Darstellung vorgegeben gewesen seien. Der Auftrag habe sich auf die Zusammenstellung der rein sachlichen Information beschränkt. Die Klägerin hat eine Bescheinigung der Firma LuX vom 04.02.2002 vorgelegt, wonach deren Dienstleistungen für die Klägerin in einer Konzeption der Webpräsenzen in enger Zusammenarbeit mit dem Kunden sowie einer Beratungstätigkeit zur optimalen Vermarktung der Webpräsenzen, der Übernahme der vom Kunden vorgegeben Designrichtlinien in ein Navigationsprinzip und in Navigationselemente und eine Anordnung der vom Kunden gelieferten Text- und Bildelemente in der Website durch Programmierung in HTML (technische Programmiersprache) bestanden haben.

Die Beklagte hat dagegen eingewandt, dass die Firma LuX, deren Gesellschafter eine Publizistin und ein studierter Kommunikationswissenschaftler seien und für die eine Redakteurin und freischaffende Künstlerin sowie ein studierter Kunstwissenschaftler tätig werde, das "professionelle Webdesign" als Gegenstand der Firmentätigkeit nenne und der Auftrag der Klägerin vom 07.12.1998 unter anderem "Entwürfe Homepage/Navigation" zum Inhalt gehabt habe.

Das SG hat die Gesellschafterin L als die das maßgebliche Projekt verantwortlich Betreuende als Zeugin gehört. Wegen deren Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.07.2002 verwiesen. Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2002 hat das SG den angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil sich die Tätigkeit der LuX für die Klägerin auf eine rein technische Umsetzung der von der Klägerin vorgegebenen Inhalte, Zeichnungen, Fotografien etc. beschränkt und damit eine künstlerische Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Auch eine publizistische Tätigkeit sei nicht gegeben gewesen, weil die im Rahmen der Internetpräsenz erscheinenden Inhalte uneingeschränkt vorgegeben gewesen seien.

Gegen den ihr am 15.11.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 26.11.2002 Berufung eingelegt. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass die der LuX gezahlten...

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