Leitsatz (amtlich)

1. Für Klagen eines Arzneimittelherstellers gegen die Arzneimittelrichtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben.

2. Anspruchsgrundlage ist ein öffentlich-rechtlicher Abwehranspruch, nicht ein Folgenbeseitigungsanspruch.

3. Die Arzneimittelrichtlinien sind Entscheidungen eines gemeinsamen Gremiums ohne Außenwirkung, also keine Verwaltungsakte in Gestalt einer Allgemeinverfügung.

4. Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen Verfassungsrecht, wenn er dem Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen die Befugnis gibt, Richtlinien zu erlassen.

5. Soweit der BMA zum Erlaß einer Rechtsordnung ermächtigt ist (vgl SGB 5 § 34 Abs 2 und 3), hat der Bundesausschuß keine Richtlinienbefugnis.

6. Der Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen hat bei dem Erlaß von Richtlinien ein normatives Ermessen.

7. Richtlinien des Bundesausschusses sind für den Kassenarzt zwingend.

8. Der Ausschluß eines Arzneimittels von der Verordnungsfähigkeit berührt dessen Hersteller nicht in seinen Grundrechten aus Art 12 und 14 GG.

9. Zur Frage, inwieweit die Arzneimittelrichtlinien gegen Wettbewerbsrecht verstoßen können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.10.1990; Aktenzeichen 6 RKa 3/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664560

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