Entscheidungsstichwort (Thema)
Befangenheit. Ablehnungsgesuch. Restitutionsklage. Urkunde. Zeuge
Leitsatz (redaktionell)
Hat das Gericht über ein Ablehnungsgesuch entschieden und lehnt die Partei den Kläger mit dem gleichen Vortrag erneut als befangen ab, ist das erneute Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich.
Normenkette
SGG § 179 Abs. 1; ZPO § 580 Nr. 7b
Tenor
Die Restitutionsklage des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18.10.2000 wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage vorliegen.
Dem Kläger, der als Vertragszahnarzt tätig war, wurde mit Beschluss des Beklagten vom 25.02.1998 die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit entzogen. Die dagegen gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.1999, Az.: S 14 KA 165/98, Urteil des LSG NRW vom 18.10.2000, Az.: L 11 KA 197/99). Die gegen das Urteil des LSG erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG zurückgewiesen (Beschluss vom 27.06.2001, Az.: B 6 KA 7/01 B).
Als Pflichtverletzungen, die die Zulassungsentziehung nach § 95 Abs. 6 des Sozialgesetzbuches (SGB V) rechtfertigten, wurden fortwährende Verstöße gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot in der Zeit von 1983 bis zum 2. Quartal 1995 (mit Ausnahme eines Quartals) festgestellt, eine unzulängliche Mitwirkung im Gutachterverfahren, selbst dann noch, als dieses bereits Gegenstand einer disziplinarischen Maßnahme war, Vorlage und Verwendung mangelhafter Röntgenaufnahmen, die Weigerung, der Auflage nachzukommen, einen Kurs in Röntgendiagnostik zu besuchen, eine ungenehmigte Beschäftigung eines Praxisassistenten sowie die Vorlage einer manipulierten Urkunde in einem Berufungsverfahren, die Vorlage unvollständiger Abrechnungen sowie erhebliche Defizite in der Diagnosestellung und Vorbereitung der Behandlungsplanung in einem konkreten Behandlungsverlauf.
Am 28.02.2005 hatte der Kläger bereits eine Wiederaufnahmeklage erhoben und sich zur Begründung auf einen Artikel aus der Zeitschrift "Zahnärztliche Mitteilungen" (ZM) in der Ausgabe vom 01.02.2005 berufen.
Der erkennende Senat hat die Restitutionsklage als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 14.09.2005 (L 11 KA 27/05). Die Voraussetzung des allein in Betracht kommenden Restitutionsgrundes des Auffindens einer Urkunde, die eine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde, läge nicht vor.
Nach §§ 179 Abs. 1 SGG, 580 Nr. 7 b ZPO finde die Restitutionsklage statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffinde oder zu Benutzen in den Stand gesetzt werde, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Urkunde im Sinne dieser Vorschrift sei nicht nur eine förmliche Urkunde, sondern könne auch jedes andere Schriftstück sein. Voraussetzung sei aber, dass das Schriftstück durch seinen eigenen Beweiswert einen Mangel des früheren Verfahrens offenbaren könne (vgl. hierzu Baumbach, Lauterbach, Albers, Hartmann, ZPO, 62. Aufl., 2004, § 580 Anmerkung 14). Weitere Voraussetzung sei, dass die schriftlichen Beweismittel, auf die eine Restitutionsklage gestützt wird, nicht nur die Funktion hätten, ein nach § 580 Nr. 7 b an sich ausgeschlossenes Beweismittel (z. B. Sachverständigenbeweis) zu ersetzen. Schriftstücke, die Aufzeichnungen oder Aussagen eines Dritten enthielten, könnten eine Urkunde im Sinne der genannten Vorschrift sein, sofern es für die Entscheidung nicht auf die Richtigkeit des Inhalts, sondern lediglich darauf ankomme, dass der Betreffende dies gesagt oder geschrieben habe (Münchener Kommentar, Braun, 2. Aufl. 2000, § 580 Anmerkung 47).
1. Diesen Voraussetzungen entspreche der vom Kläger vorgelegte Artikel des Prof. Dr. Loest vom 01.02.2005 nicht. Der Artikel mit dem Titel "Endodontologie in Deutschland - Status quo und Perspektiven" stelle die Endodontologie als Wissenschaft, die sich mit Gestalt, Funktion, Gesundheit, Verletzungen und Erkrankungen der Pulpa und der periradikulären Strukturen sowie mit der Ätiologie und Diagnose des Zahnschmerzes und dentaler Erkrankungen beschäftige vor und weise darauf hin, dass sie als traditioneller Grundpfeiler der Zahnerhaltung in den vergangenen Jahren einen beachtlichen Imagewandel erfahren habe. Würde man dem Artikel überhaupt die Qualität einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 b ZPO beimessen, könne ihr Beweiswert nur darin liegen, dass die Endodontologie im beschriebenen Sinne ein Grundpfeiler der Zahnerhaltung sei. Das sei aber unstreitig. Der Artikel befasst sich darüberhinaus - wie schon die Überschrift zeige - mit Beschreibungen von status quo und Perspektiven, mit Wandlungen in Forschung und Lehre und der notwendigen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Zahnärzten. Einen Bezug, erst recht nicht einen Beweiswert zur Unwirtschaftlichkeit der Behandlungsweise des Klägers von 1983 bis 1995 als Zahnarzt in E vermöge der Senat darin nicht zu erkennen.
Der Kläger verkenne dabei, dass de...