rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 21.10.1999; Aktenzeichen S 14 Ka 165/98)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.06.2001; Aktenzeichen B 6 KA 7/01 B)

BSG (Beschluss vom 27.06.2001; Aktenzeichen B 6 KA 3/01 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.1999 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung. Er ist seit dem Quartal III/1983 zur vertragszahnärztlichen Versorgung in Dortmund zugelassen. Seit seiner Niederlassung unterlag er - abgesehen vom Quartal I/1993 - durchgehend Maßnahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Am 14.11.1995 wurde eine Vereinbarung zur Erledigung der damals noch anhängigen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren sowie eines Schlichtungsverfahrens wegen des Vorwurfs der Beschäftigung eines ungenehmigten Assistenten getroffen. Durch Beschluss vom 14.12.1994 verfügte der Disziplinarausschuss das Ruhen der Zulassung des Klägers für sechs Monate, beginnend mit dem 01.04.1995. Dieser Beschluss wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 20.09.1997 bestätigt. Die Disziplinarmaßnahme wurde verhängt wegen dauernder Unwirtschaftlichkeit, mangelnder Mitwirkung im Gutachterverfahren und mangelhafter Röntgendiagnostik.

Nachdem die Beigeladenen zu 1 - 3 den Entzug der Zulassung des Klägers beantragt hatten, erteilte der Zulassungsausschuss dem Kläger am 15.11.1995 die Auflage, bis Januar 1996 einen Röntgenkursus nachzuweisen. Der Kläger teilte Ende Januar 1996 mit, dass er sich für einen Kursus "Innovationen in der zahnärztlichen Röntgenologie" angemeldet habe. Mit Beschluss vom 20.03.1996 entzog der Zulassungsausschuss dem Kläger seine Zulassung als Vertragszahnarzt wegen jahrelanger unwirtschaftlicher Abrechnung, Boykottierung des Gutachterverfahrens, mangelhafter Fertigung von Röntgenaufnahmen und mangelhafter Röntgendiagnostik sowie Beschäftigung eines nicht genehmigten Assistenten. Der Berufungsausschuß wies mit Beschluss vom 30.10.1996 den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers als verfristet zurück. Eine Wiedereinsetzung wurde abgelehnt. Im anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren erklärte sich der Beklagte vor dem Senat am 10.12.1997 unter Aufhebung seines Beschlusses bereit, über den Widerspruch des Klägers erneut zu verhandeln und zu entscheiden. Mit weiterem Beschluss vom 25.02.1998 wies er den Widerspruch aus den bereits vom Zulassungsausschuss angeführten Gründen erneut zurück.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Beschluss enthalte auf der Tatbestandsseite falsche und lückenhafte Feststellungen zum Sachverhalt sowie eine unzutreffen de rechtliche Würdigung. Anstatt abzuwarten, ob und inwieweit er sich die Disziplinarmaßnahme zur Warnung habe gereichen lassen, sei das Entziehungsverfahren eingeleitet und ihm die Zulassung entzogen worden. Das Verlangen des Zulassungsausschusses, einen Röntgenkursus zu besuchen, sei praktisch unmöglich gewesen. Es habe in der Kürze der Zeit kein entsprechendes Angebot gegeben. Die Auflage sei auch nicht mehr aktuell. In jüngerer Vergangenheit habe er qualitativ aussagekräftige Röntgenaufnahmen gemacht. Bereits im Juni 1995 habe der Prüfungsausschuss anläßlich einer Überprüfung der Quartale I/1994 bis IV/1994 festgestellt, dass seine Röntgenaufnahmen qualitativ keinen Anlaß gäben, Röntgenleistungen zu kürzen. Der Vorwurf der mangelnden Mitwirkung im Gutachterverfahren entbehre jeglicher Grundlage. Auch eine ungenehmigte Assistententätigkeit habe nicht vorgelegen. Herr C. sei lediglich bei der Behandlung von Privatpatienten tätig geworden. Die Bescheinigung über seine Assistententätigkeit habe Herr C. ohne sein Wissen bei der KZV vorgelegt. Schließlich könne auch der Vorwurf der unwirtschaftlichen Behandlungsweise keinen Bestand haben. In seiner Praxis habe ein überdurchschnittlicher Sanierungsbedarf im Bereich der Endodontie bestanden, der von den Prüfgremien auch durch das Zugestehen eines Mehrbetrages anerkannt worden sei. Die von diesen Praxisbesonderheiten nicht erfaßten Überschreitungen seien so gering, dass der Vorwurf der Unwirtschaftlichkeit pauschal und nicht haltbar sei. In den Quartalen IV/1995 und I/1996 habe er sogar unterdurchschnittlich abgerechnet. Es müsse außerdem berücksichtigt werden, dass er zuletzt für das Quartal III/1996 abgerechnet habe und seitdem auf Anordnung der KZV seine vertragszahnärztliche Tätigkeit für weitere fünf Quartale unterbrochen und bereits zuvor aufgrund der Disziplinarmaßnahme zwei Quartale nicht tätig gewesen sei. Damit könne eine Fortsetzung von Pflichtverstößen bereits rein begrifflich nicht vorliegen. Nach der Verhängung der Disziplinarmaßnahme habe er sich durchgehend pflichtgemäß verhalten.

Der Kläger hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 25.02.1998 aufzuheben.

Der Bek...

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