Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung des Unfallversicherungsschutzes aus § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO bei Gefälligkeitsleistungen unter Verwandten

 

Orientierungssatz

Das Abklopfen von ca 6-7 qm Verputz am Wohnhaus eines Verwandten ist eine über die durch familiäre Beziehungen geprägte Gefälligkeit hinausgehende, arbeitnehmerähnliche Tätigkeit. Das Abschlagen von Putz als vorbereitende Maßnahme zur Substanzerhaltung oder jedenfalls Verschönerung eines Bauwerks hebt sich schon von der Art her von solchen Verrichtungen ab, die - wie etwa das Zerkleinern von Brennholz oder das Rasenmähen - zu den "laufenden Geschäften" eines Haushalts gehören, bei denen eine verwandtschaftliche Mithilfe üblich ist und erwartet werden kann.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.02.1991; Aktenzeichen 5 RJ 51/89)

BSG (Beschluss vom 23.02.1990; Aktenzeichen 2 BU 138/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667285

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