nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übergangsgeld. Beschäftigung im Ausland. Umschulung. Berücksichtigung von Verdienst. Berechnung von Übergangsgeld. Bemessungszeitraum. Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Berechnung des Übergangsgeldes kann der am Wohnort des Versicherten gültige einschlägige Tarifvertrag herangezogen werden.

2. Die §§ 3 ff. SGB IV gelten nur für die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, nicht für die Vorschriften über die Berechnung von Leistungen.

3. Bei der Berechnung des Arbeitsentgeltes im Bemessungszeitraum für Übergangsgeld ist es unerheblich, dass das Arbeitsentgelt im europäischen Ausland (Luxemburg) erzielt wurde und nicht in Deutschland.

4. Nach Sinn und Zweck des Übergangsgeldes ist unter Beachtung europarechtlicher Normen das außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erzielte Arbeitsentgelt dem im Inland erzielten Arbeitsentgelt gleichzustellen.

 

Normenkette

SGB VI § 21 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 301 Abs. 1 S. 1, § 301a; SGB V § 47 Abs. 2 S. 1; SGB IV §§ 3, 14; EG-VO 1408/71; EGV Art. 39, 42, 48, 51; SGB X § 26; BGB § 187 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 20.11.2001; Aktenzeichen S 10 (3) RJ 3/00)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.11.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers einschließlich des Revisionsverfahrens. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld gewähren muss.

Der im September 1960 geborene Kläger absolvierte eine Ausbildung zum Fahrlehrer für die damaligen Klassen 1 und 3. Nach eigenen Angaben war er in der Zeit von 02/92 bis 08/ 92 (7 Mon), 09/92 bis 01/93 (5 Mon), 06/94 bis 05/96 (24 Mon) als Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend arbeitete er bis zum Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit am 07. August 1998 als Sattelschlepperfahrer bei der Luxemburger Spedition M GmbH in C. In dieser Zeit entrichtete er Rentenversicherungsbeiträge an den zuständigen Versicherungsträger in Luxemburg. Nach den Angaben des Arbeitgebers in der Bescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld bezog der Kläger ein festes Monatsgehalt in Höhe von 69.289,00 luxemburgische Francs (LUF) brutto bzw. 56.949,00 LUF netto. Nach seiner Gehaltsabrechnung erzielte der Kläger im Juli 1998 einen Bruttolohn i.H.v. 91.253,00 LUF und einen Nettoverdienst in Höhe von 72.275,00 LUF jeweils ohne Spesen. Es ist ein Stundenlohn in Höhe von 400,51 LUF angegeben. In den Monaten Mai bis Juli 1998 leistete er 49,42, 49,7 bzw. 32,18 Überstunden. Bis Juli 1999 bezog er Leistungen der Luxemburgischen staatlichen Arbeiterkrankenkasse. Im Jahre 1999 wohnte er in X.

Nachdem der Kläger im Juni 1999 an einer dreitägigen Maßnahme zur Beratung, Diagnostik und Erprobung (BDE) teilgenommen hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheiden vom 13. Juli 1999 einen zweimonatigen Reha-Vorbereitungslehrgang (vom 01. August bis 30.September 1999) sowie eine 21-monatige Umschulung zum Industriekaufmann (vom 04. Oktober 1999 bis 30. Juni 2001). Die Umschulung beendete er am 04. Juli 2001 mit Erfolg. Im Jahr 2001 war er als kaufmännischer Angestellter bzw. Disponent tätig. Seit Februar 2002 ist er wieder als Berufskraftfahrer (Ausgangsberuf) tätig.

Zur Berechnung des Übergangsgeldes für die berufsfördernde Reha-Maßnahme holte die Beklagte eine Auskunft aus dem Tarifregister ein. Nach dem Tarifvertrag für das Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen galt eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden. Der Stundenlohn in der Lohngruppe 3 (Tätigkeiten, die ein fachliches Können erfordern, das durch eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung erworben wird) betrug 16,78 DM und in der Lohngruppe 4 (Tätigkeiten, die ein erweitertes fachliches Können erfordern, dass durch eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Ausbildungsberuf und durch eine anschließende 2-jährige Berufserfahrung erworben wird) 17,36 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Tarifgruppen wird auf die Auskunft aus dem Tarifregister vom 20.08.1999 verwiesen.

Mit Bescheid vom 26. August 1999 bzw. vom 25. Oktober 1999 bewilligte Beklagte dem Kläger Übergangsgeld ab 02. August 1999 bzw. 01. Oktober 1999 in Höhe von 41,78 DM täglich. Dabei legte sie entsprechend der Lohngruppe 3 des Tarifvertrages für das Güterverkehrsgewerbe Nordrhein-Westfalen einen Stundenlohn in Höhe von 16,78 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden zu Grunde.

Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Klägr geltend, bei der Berechnung des Übergangsgeldes dürfe allein der Verdienst berücksichtigt werden, den er im Monat Juli 1998 erzielt habe. Denn dieser sei der letzte Monat vor Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit gewesen, in dem sein Entgelt voll abgerechnet worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21....

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