nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Dortmund (Entscheidung vom 19.01.2000; Aktenzeichen S 30 AL 118/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.12.2001; Aktenzeichen B 11 AL 57/01 R)

BSG (Aktenzeichen B 2 U 25/00 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19. Januar 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu erstatten. Weitergehende Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Kläger einem Schwerbehinderten gem. § 2 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) gleichzustellen ist.

Der Kläger wurde bei dem Beigeladenen ab dem 01.04.1991 als Bauzeichner eingestellt. Diese Tätigkeit übt er auch derzeit noch aus. Er beantragte bei der Beklagten am 12.03.1997 formlos die Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten. Zuvor hatte das Versorgungsamt S ... bei dem am 03.07.1940 geborenen Kläger mit Bescheid vom 05.12.1996 einen Grad der Behinderung (Gdb) von 30 und folgende Behinderungen festgestellt:

Verbildende Veränderungen der Wirbelsäule mit

Nervenwurzelreizerscheinungen,

Bandscheibenschaden, ISG-Sklerose, Fehlstatik;

Funktionseinschränkung der rechten Hand;

Vegetative Fehlsteuerung;

Magenbeschwerden;

Mit Bescheid vom 14.03.1997 lehnte die Beklagten den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, aufgrund der Lösung des Arbeitsverhältnisses könne durch eine Gleichstellung der Arbeitsplatz nicht mehr erhalten werden. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus: Das Arbeitsverhältnis sei nicht gelöst. Gegen die am 27.02.1997 zugegangene Kündigung habe er Kündigungsschutzklage erhoben. Nachdem die Beklagte während des Vorverfahrens festgestellt hatte, dass eine Wiedereinstellung des Klägers erfolgte, übersandte sie dem Kläger einen formellen Antrag. In diesem Antrag führt der Kläger aus, durch eine langwierige Krankheit (Bandscheibenvorfall) sei er fast entlassen worden. So sei er vom 19.09.1995 bis 06.01.1997 krank gewesen.

Nachdem der Arbeitgeber zu dem Gleichstellungsantrag des Klägers angehört worden war, erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 14.07.1997 die Gleichstellung unbefristet ab dem 12.03.1997 an.

Gegen diesen Bescheid legte der Beigeladene Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Beschränkung der Einsatzfähigkeit des Klägers habe allein fachlich-persönliche Gründe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.1998 hob die Beklagte den Bescheid vom 14.07.1997 auf und lehnte die Gleichstellung ab.

Dagegen hat der Kläger am 05.05.1998 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben und zur Begründung vorgetragen, die bereits ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers zeige, dass er ihn loswerden wolle. Deshalb sei er auf den Schutz des Schwerbehindertengesetzes angewiesen.

Der Kläger hat vor dem Sozialgericht beantragt,

den Widerspruchsbescheid vom 08.04.1998 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat den Widerspruchsbescheid vom 08.04.1998 für rechtmäßig gehalten und gemeint, dass die Arbeitsplatzgefährdung nicht behinderungsbedingt ist.

Der Beigeladene hat sinngemäß beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass die ungünstige Konkurrenzsituation allein auf die mangelnde Qualifikaktion des Klägers als Bauzeichner zurückzuführen sei.

Das Sozialgericht hat bezüglich des Klägers von der Techniker Krankenkasse eine Aufstellung vom 15.02.1999 über die Arbeitsunfähigkeitszeiten und die zugrunde liegenden Diagnosen für die Zeit ab 1996 sowie von dem behandelden Arzt ... medizinische Berichte beigezogen.

Mit Urteil vom 19.01.2000 hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben und den Widerspruchsbescheid vom 09.04.1998 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Widerspruchsbescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, weil der von dem Beigeladenen eingelegte Widerspruch unzulässig gewesen sei. Dem Beigeladenen stehe ein Widerspruchsrecht gegen die festgestellte Gleichstellung nicht zu. Zum Bereich der Vorschriften über die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft als solcher sei geklärt, dass kein Klagerecht und auch kein Widerspruchsrecht für den Arbeitgeber bestehe (Hinweis auf BSGE 60, 262 ff). Gleiches müsse dann auch für den weniger einschneidenen Eingriff in das Arbeitsverhältnis als Gleichgestellter geltend. Wenn aber der Beigeladene nicht berechtigt gewesen sei, den Bescheid vom 14.07.1997 anfechten, sei die Beklagte auch nicht befugt gewesen, diese Entscheidung wieder aufzuheben. Wegen des genauen Wortlautes der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen dieses der Beklagten am 07.02.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 03.03.2000 eingegangene Berufung der Beklagten. Die Beklagte hält ein Widerspruchs- und Klagerecht des Arbeitgebers für gegeben. Eine Übertragung der vom Sozialgericht zitierten BSG-Entscheidung, die zur Feststellung der Schwerbehinderten eigenschaft ergangen sei, auf das Gleichstellungsverfahren komme entgeg...

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