rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 11.04.2001; Aktenzeichen S 14 AL 244/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.02.2004; Aktenzeichen B 7 AL 98/02 R)

BSG (Beschluss vom 11.12.2002; Aktenzeichen B 6 KA 32/02 B)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2001 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 und der weiteren Bescheide vom 31.08.1999,13.10.1999 und 12.01.2000 verpflichtet, die Beiträge des Klägers bei der R & ...-Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen ... und ... ab dem 25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Beiträgen zu privaten Lebensversicherungen des Klägers.

Der am ...1936 geborene Kläger arbeitete zuletzt als Kraftwerksdirektor und Hauptabteilungsleiter. Er war von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.1997. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 12.09.1998 ein Ruhen des Leistungsanspruches bis zum 26.10.1998 und zugleich eine Sperrzeit vom 27.10.1998 bis 24.02.1999 fest. Anschließend bezog der Kläger bis zum 24.10.2000 Arbeitslosengeld.

Unter dem 09.10.1998 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme von Beiträgen zu folgenden Lebensversicherungen:

- A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 2.520,82 DM pro Jahr,

- A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 1.062,88 DM pro Jahr,

- H. Lebensversicherung a.G., Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 2683,55 DM pro Jahr.

Mit Schreiben vom 18.10.1998 beantragte er ferner die Übernahme von Beiträgen für zwei weitere Kapitallebensversicherungen bei der R &.-Lebensversicherung AG W.:

- Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 4.077,68 DM pro Jahr, mtl. 339,80 DM,

- Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 4.349,52 DM pro Jahr, mtl. 362,46 DM.

Für die letztgenannten Versicherungen war der Kläger Versicherungsnehmer und die Ehefrau V. K. "versicherte Person". Als bezugsberechtigt im Erlebensfall und im Todesfall wurde der Kläger als Versicherungsnehmer ausgewiesen. Nach § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen der R & ...-Versicherung, die den Versicherungsverträgen zugrunde lagen, wird die Leistung aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer, an den Erben oder eine andere benannte Person erbracht.

Die Versicherung aus dem Vertrag mit der R & ...-Versicherung - Versicherungsschein-Nr ... wurde am 28.12.1988 zur Sicherung eines Darlehens der Spar- und Kreditbank T. eG abgetreten.

Mit Bescheid vom 18.05.1999 ermittelte die Beklagte (fiktive) Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 1277,05 DM und übernahm ab dem 25.02.1999 die monatlichen Raten zu den Lebensversicherungen bei der H. Lebensversicherungs-AG - in Höhe von 223,63 DM - und bei der A. Lebensversicherungs-AG - in Höhe von 298,62 DM, insgesamt in einer Höhe von 522,25 DM monatlich.

Mit weiterem Bescheid vom 01.06.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Beiträge für die Lebensversicherungen der R & ...-Lebensversicherung AG nicht übernommen würden, da die Ehefrau des Klägers versicherte Person der Lebensversicherungsverträge sei.

Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger darauf, dass er Versicherungsnehmer und alleiniger Bezugsberechtigter aus den Versicherungsverträgen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23.08.1999 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies darauf, dass nach § 207 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) nur Beiträge zu privaten Lebensversicherungen übernommen werden könnten, die der Alterssicherung des Leistungsempfängers dienten. Zur Alterssicherung gehörten nicht die für die Ehefrau geschlossenen Lebensversicherungsverträge.

Die dagegen am 16.09.1999 erhobene Klage hat der Kläger u.a. damit begründet, dass er Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der streitigen Lebensversicherungsverträge sei. Dies reiche für die Übernahme der Lebensversicherungsbeiträge nach § 207 SGB III aus. Denn nach Ablauf der Versicherungsdauer würden auch die Überschussbeteiligungen an ihn ausgezahlt. Die Ehefrau sei versicherte Person, weil dies dazu führe, dass bei ihrem Tod während der Laufzeit des Versicherungsvertrages die Versicherungssumme an ihn ausgezahlt werde. Der Versicherungsvertrag diene daher in besonderer Weise seiner Alterssicherung, weil er eine zusätzliche Zahlung erhalte, wenn die Ehefrau während der Laufzeit des Vertrages versterbe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 zu verpflichten, die Beiträge des Klägers bei der R & ...-Versicherung, W., aus den Lebensversiche...

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