Leitsatz (amtlich)

1. § 51 Abs 2 SGB 1 enthält eine verfassungsrechtlich hinreichende Ermächtigung, Aufrechnungen und Verrechnungen durch Verwaltungsakt zu erklären.

2. Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit einer Verrechnung durch den für die Geldleistung zuständigen Leistungsträger hängen nicht davon ab, daß dem Leistungsberechtigten oder einem anderen Betroffenen vor oder zugleich mit der Verrechnung die Verrechnungsermächtigung in Schriftform vorgelegt wird oder vorher durch den ermächtigenden Leistungsträger angezeigt worden ist.

3. Die Verrechnungslage (§ 52 SGB 1) tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Aufrechnungslage - abgesehen vom Erfordernis der Gegenseitigkeit - vorliegt. Auf den Zeitpunkt der Erteilung der Verrechnungsermächtigung, den ihres Zugangs beim verrechnenden Leistungsträger oder ihrer Mitteilung an den Betroffenen kommt es nicht, auch bei Anwendung der §§ 392, 406 BGB nicht an.

4. Die Verrechnung (§ 52 SGB 1) ist eine Aufrechnung ohne das Erfordernis der Gegenseitigkeit; sie wird durch die Verrechnungsermächtigung ersetzt.

5. Bei der Prüfung, ob Sozialhilfebedürftigkeit eintritt, sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten nach den Bestimmungen des BSHG zu berücksichtigen.

6. Im Anwendungsbereich der §§ 51 Abs 2, 52 SGB 1 ist grundsätzlich bei der Ermessensbetätigung nicht zu prüfen, ob eine entsprechende Pfändung der Billigkeit entsprochen hätte (Anschluß an und Fortführung von BSG vom 25.3.1982 10 RKg 2/81 = SozR 1200 § 52 SGB 1 Nr 6).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662825

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge