nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Duisburg (Entscheidung vom 30.04.2003; Aktenzeichen S 16 AL 195/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 30. April 2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) die Zahlung Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit ab 29.02.2002.

Der am 00.00.1943 geborene Kläger gab in seinem Antrag auf Bewilligung von Alhi vom 15.01.2002 als Vermögen ein vermietetes Einfamilienhaus sowie zwei Lebensversicherungen bei der B-Lebensversicherungs-AG (fällig jeweils am 31.10.2005) an. Im Rahmen einer Grundstücksbewertung ermittelte die Stadt P im Februar 2002 den Verkehrswert des Grundstücks einschließlich der aufstehenden baulichen Anlagen mit 135.000 Euro. Ausweislich des vorgelegten Darlehenskontoauszugs der Stadtsparkasse P vom 31.12.2000 war das Haus noch mit einer Schuld von 32.172,28 Euro belastet. Hinsichtlich der Lebensversicherung-Nr. 000, auf welche der Kläger nach eigenen Angaben bei Antragsstellung Beiträge in Höhe von 20.247,16 Euro erbracht hatte, ergab sich ein Rückkaufswert zum 01.03.2002 in Höhe von 37.629 Euro. Für die Lebensversicherung-Nr. 000 ermittelte die B-Lebensversicherung AG zum 01.03.2002 einen Rückkaufswert i.H.v. 3.971,90 Euro bei eingezahlten Beiträgen i.H.v. 2.914,36 Euro.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Alhi mit Bescheid vom 21.05.2002 wegen fehlender Bedürftigkeit des Klägers und seiner am 21.05.1953 geborenen Ehefrau mit der Begründung ab, das Vermögen in Form des Einfamilienhauses sowie der beiden Lebensversicherungen sei verwertbar und dessen Verwertung zumutbar. Mit seinem Widerspruch vom 23.05.2002 machte der Kläger geltend, sein Immobilienvermögen sei nicht verwertbar, denn es handele sich um Grundbesitz für die Alterssicherung. Zudem wolle er das Haus nach Erhalt des Altersrentenbescheides selbst bewohnen. Er lebe zur Zeit mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Auch der Rückkauf der erst im Jahre 2005 fällig werdenden Lebensversicherung stelle eine unzumutbare Verwertung dar, da mit den dann freiwerdenden Beträgen die noch bestehende Hypothek abgelöst werden solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die von dem Kläger erklärte Absicht, das Einfamilienhaus sowie die Lebensversicherung als Alterssicherung zu nutzen, stehe der Berücksichtigung als Vermögen nicht entgegen. § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) schließe die Berücksichtigung von Vermögen nur bei dem nach § 10 a oder dem XI. des Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes geförderten Altersvorsorge- vermögen aus. § 1 Abs. 3 Nr. 4 AlhiV betreffe den Fall der Alterssicherung des von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitslosen bzw. Partners. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV werde nur selbstgenutztes Wohneigentum als Vermögen geschützt.

Mit seiner am 16.08.2002 bei dem Sozialgericht Duisburg erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, im Falle der Verwertung von Haus- und Grundbesitz sowie seiner Lebensversicherungsverträge falle er in Altersarmut, da er bei Inanspruchnahme der Altersrente zum 01.07.2003 mit einem 18%igen Abschlag rechnen müsse. Die eklatante Veränderung der AlhiV vom 01.01.2002 habe durch Gesetz erfolgen müssen, so dass die AlhiV 2002 auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 206 SGB III nicht rechtmäßig zustande gekommen sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2003 abgewiesen und u.a. ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung zu Recht abgelehnt, da der Kläger nicht bedürftig sei. Er und seine Ehefrau verfügten über ein die Freibeträge nach § 1 Abs. 2 AlhiV um 91.877,67 Euro übersteigendes Vermögen. Das Immobilienvermögen sei verwertbar, denn es könne beliehen oder veräußert werden. Die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 5 AlhiV seien nicht erfüllt, da hiernach nur eine selbstgenutzte, nicht jedoch eine vermietete Immobilie geschützt sei. Ferner verfüge der Kläger über Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert von insgesamt 41.600,90 Euro, an deren grundsätzlicher Verwertbarkeit - wegen der Möglichkeit des Rückkaufs oder der Beleihung der Lebensversicherung - keine Zweifel bestünden. Die Lebensversicherungen gehörten auch nicht zu den nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV nicht zu berücksichtigenden Vermögenswerten, da deren Verwertung durch Rückkauf nicht offensichtlich unwirtschaftlich sei. Die auszuzahlende Summe liege jeweils erheblich (85 % bzw. 36 %) über dem eingesetzten Betrag. Die Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung könne auch nicht mehr unter dem Gesichtspunkt einer vielleicht höheren Gewinnerwartung bei Nichtverwertung des Vermögens betrachtet werden. Dabei habe die Kammer auch berücksichtigt, dass der Kläger nach eigenem Vorbringen die bereits um einen Abschlag von 18 v.H. gekürzte Altersrente i.H.v. ca. 1300 Euro sowie eine Betriebs...

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