rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 02.12.1996; Aktenzeichen S 19 P 44/96)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.07.1998; Aktenzeichen B 1 KR 63/97 B)

BSG (Beschluss vom 29.04.1998; Aktenzeichen B 1 KR 51/97 B)

BSG (Aktenzeichen B 3 RP 14/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.12.1996 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen .

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um eine Geldleistung der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I.

Die 1981 geborene Klägerin leidet unter der Ahornsirupkrankheit, einer chronischen Stoffwechselstörung. Am 21.06.1995 beantragte sie ein Pflegegeld aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Beklagte holte ein Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MdK) Nordrhein ein. Der beratende Arzt E. kam im Gutachten vom 23.10.1995 zum Ergebnis, daß nur im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung Hilfe erforderlich sei.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Antrag durch Bescheid vom 31.10.1995 ab.

Dagegen legte die Klägerin durch ihre Mutter am 17.11.1995 Widerspruch ein. Die Mutter trug vor, sie müsse für die Klägerin täglich, d.h. morgens, mittags und abends die Medizin wiegen und verabreichen. Ständige Kontrolle sei notwendig, um Diätfehler zu vermeiden, z.B. durch Naschen oder Einnahme anderer als erlaubter Nahrungsmittel oder auch nur etwas größerer Mengen als erlaubt. Sämtliche Mahlzeiten müßten peinlich genau abgewogen und zusammengestellt werden. Da dies mit eiweißarmen Produkten geschehen müsse, sei dazu ein erheblicher Arbeitsaufwand zusätzlich nötig, so daß fast schon von einer doppelten Haushaltsführung gesprochen werden könne. Ohne Aufsicht dürfe die Klägerin nirgendwo länger verweilen, da sie nicht in der Lage sei, Versuchungen zu widerstehen, die ihr schwere geistige und körperliche Schäden zufügen könnten. In einem Pflegetagebuch gab die Klägerin folgenden Hilfebedarf an:

Frühstück zubereiten (Zutaten zusammenstellen und abwiegen): ca. 10 Minuten

Mittagessen zubereiten (Zusammenstellen und Wiegen und Kochen): 1 1/2 Stunden

Abendbrot zubereiten (Zusammenstellen und wiegen): 10 Minuten

Medizin zubereiten und verabreichen: 3 mal 10 Minuten

Anleitung, die Medizin und Nahrung selbst abzuwiegen: ca. 15 Minuten.

Einmal wöchentlich finde eine psychiatrische Behandlung in der Uniklinik K. (2 Stunden), alle 14 Tage eine Kontrolluntersuchung in der Uniklinik D. (3 Stunden) statt. Die Klägerin legte ein Attest von Dr. K. (Uni-Klinik D.) vor, wonach sie dauernder Aufsicht und Pflege bedarf.

Die Beklagte wies den Widerspruch nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des MDK - Dr. D. - durch Widerspruchsbescheid vom 26.02.1996, zugestellt am 28.02.1996, zurück.

Dagegen hat die Klägerin am 27.03.1996 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, im Bereich der Ernährung auf Hilfe angewiesen zu sein; sie müsse eine grammgenaue Diät einhalten, um Schädigungen zu vermeiden; dies sei eine lebenslang notwendige Maßnahme zur Gesunderhaltung. Darüber hinaus bedürfe sie im Bereich der Mobilität fremder Hilfe, weil sie regelmäßig zu Arztbesuchen begleitet werden müsse, und zwar wöchentlich zur Universitätsklinik K., alle zwei Wochen zur Uniklinik D. Schließlich sei auch im Bereich der hauswirtschaftlichen Verrichtungen Hilfe erforderlich, weil sie auf eine spezielle Ernährung angewiesen sei und die dafür erforderliche Nahrung nicht immer ohne Schwierigkeiten beschafft werden könnten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.1996 zu verurteilen, Leistungen nach der Pflegestufe I zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat eine ergänzende Stellungnahme des MdK Nordrhein vom 03.05.1996 vorgelegt. Darin hat Dr. D. die Auffassung vertreten, die Zubereitung von Diäten falle unter die Verrichtung "Kochen" und damit in den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung; sie gehöre nicht zur "mundgerechten Zubereitung der Speisen". Die von der Klägerin geltend gemachte Notwendigkeit einer Begleitung wegen einer eventuell eintretender Zustandsverschlechterung könne nicht als Hilfsbedarf im Bereich der Mobilität anerkannt werden; denn bei der ununterbrochenen Bereitschaft der Pflegeperson zur Hilfeleistung genüge nicht die bloße theoretische Möglichkeit, daß eingegriffen werden müsse, sondern es müsse konkret mit gewisser Regelmäßigkeit auch bisher Hilfe geleistet worden sein. Im übrigen fielen die Arztbesuche und damit ein eventueller Hilfsbedarf bei der Mobilität nicht täglich an.

Durch Urteil vom 02.12.1996 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Es hat den von der Klägerin vorgetragenen wesentlichen Hilfebedarf bei der Zusammenstellung der diätetischen Nahrung nicht der Grundpflege, sondern dem hauswirtschaftlichen Bereich (Einkaufen und Kochen) zugerechnet. Auch das Zubereiten und Verabreichen von Medizin sei nicht der Grun...

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