Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung einer verwaltungsinternen Abmeldung des Arbeitslosen aus der Berufsberatung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Es kann unbeantwortet bleiben, ob die Einstellung der Ausbildungsvermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 4 S. 2 SGB III (idF ab 1.1.2009) ein Verwaltungsakt ist. Eine gegen die Abmeldung aus der Ausbildungsvermittlung gerichtete Anfechtungsklage ist jedenfalls unzulässig, weil für die Wirksamkeit einer derartigen, hier wie in aller Regel verwaltungsinternen Maßnahme die Bekanntgabe an den Adressaten fehlt.

2. Zur Zulässigkeit einer allgemeinen Leistungsklage gegen die Abmeldung aus der Ausbildungsvermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 iVm Abs. 4 S. 2 SGB III (idF ab 1.1.2009).

 

Orientierungssatz

1. Die Anfechtungsklage ist nach § 54 Abs. 1 S. 1 1. Alt. SGG nur statthaft, wenn ein durch Bekanntgabe wirksam gewordener und damit tatsächlich existenter Verwaltungsakt vorliegt, gegen den sie sich richtet.

2. Beschränkt sich eine Handlung der Agentur für Arbeit darauf, den Arbeitslosen aus der Berufsberatung abzumelden und aus dem Kreis der bei ihr datenmäßig geführten Ausbildungssuchenden zu löschen, so wird das Ende der Vermittlung nicht durch regelndes, sondern durch reales Verwaltungshandeln vollzogen. Damit ist das Vorliegen eines Verwaltungsaktes ausgeschlossen.

3. Im Übrigen ist eine Anfechtungsklage unzulässig, wenn die Einstellung der Vermittlung dem Betroffenen nicht bekannt gegeben worden ist.

4. Eine etwaige Fortsetzungsfeststellungsklage ist unzulässig. Diese setzt als Fortsetzung der Anfechtungsklage einen zu irgendeinem Zeitpunkt existenten, d. h. wirksam bekannt gegebenen Verwaltungsakt voraus, der sich vor oder nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt hat.

5. Die allgemeine Leistungsklage ist durch das Fehlen des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Auch bei bestehender Klagebefugnis kann das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht impliziert werden, wenn die begehrte Entscheidung die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern kann.

6. Die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG verlangt zu ihrer Zulässigkeit als besonderes Rechtsschutzbedürfnis ein rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse, welches nur dann zu bejahen ist, wenn die angestrebte gerichtliche Feststellung die Lage des Klägers verbessern kann.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 30.08.2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Klägerin im Zeitraum vom 13.04.2010 bis zum 07.09.2011 zu Recht aus der Ausbildungsvermittlung abgemeldet hat. Die im Oktober 1990 geborene Klägerin ist Tochter der Frau T. Diese erhielt für die Klägerin auch nach deren Volljährigkeit Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) von der Familienkasse C. Spätestens ab 2009 wurde das Kindergeld abgezweigt und an die Klägerin ausgezahlt. Die Klägerin verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Vom 09.02.2009 an besuchte sie einen schulischen Lehrgang an der Volkshochschule zur Erlangung der mittleren Reife. Die Schulausbildung schloss sie am 14.07.2010 erfolgreich ab. Spätestens am 19.01.2010 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten ausbildungssuchend und wurde seitdem bei der Beklagten als Bewerberin für eine betriebliche Ausbildungsstelle geführt. Am 29.01.2010 und am 04.03.2010 übersandte die Beklagte der Klägerin Vermittlungsvorschläge für Ausbildungsstellen. Eine Reaktion der Klägerin hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 18.03.2010 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung, was aus ihren Stellenvorschlägen bzw. Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz geworden sei. Ferner fragte sie an, ob die Klägerin bereits eine Ausbildungsstelle in Aussicht habe. In den genannten Schreiben bat sie die Klägerin um Antwort bis zum 06.04.2010 und wies darauf hin, dass sie die Vermittlungsbemühungen abschließen werde, sofern die Klägerin nichts von sich hören lasse. In dem Schreiben vom 18.03.2010 führte sie auch aus, die Klägerin möge beachten, dass dies im Einzelfall zu leistungsrechtlichen Konsequenzen (z. B. Kindergeldbezug, Übernahme von Bewerbungskosten) führen könne. Auf dieses Schreiben reagierte die Klägerin ebenfalls nicht.

Die Beklagte meldete die Klägerin daraufhin am 13.04.2010 wegen nicht ausreichender Mitwirkung aus der Berufsberatung ab. Eine Verfügung über die Einstellung der Ausbildungsvermittlung erging ebenso wenig wie eine Mitteilung von der Abmeldung an die Klägerin. Vielmehr setzte der zuständige Mitarbeiter im EDV-System der Beklagten in dem hierfür vorgesehenen Kästchen einen Haken, woraufhin die Klägerin ab dem 13.04.2010 im Datenbestand der Beklagten nicht mehr als ausbildungssuchend und Bewerberin um einen Ausbildungsplatz geführt wurde.

Ende Februar 2011 erfuhr die Familienkasse von der Abmeldung der Klägerin aus der Beruf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge