Leitsatz (amtlich)
1. Der Streit darüber, ob Beitragsrückstände zur Sozialversicherung Masseschulden im Konkurs sind, ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, so daß die Sozialgerichte zuständig sind.
2. Die Krankenkasse ist nicht berechtigt, durch Verwaltungsakt festzustellen, daß ihre Beitragsforderung Masseschuld ist.
3. Für die Krankenkasse als Einzugsstelle besteht ein berechtigtes Interesse an der gegen den Konkursverwalter gerichteten Feststellung, daß ihre Beitragsforderung im Verteilungsverfahren nach § 60 KO Masseschulden darstellen.
4. Beschäftigt der Konkursverwalter nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Kommanditgesellschaft noch Arbeitnehmer weiter, so sind die daraus entstehenden Beitragsforderungen zwar Masseschulden im Konkurs der Kommanditgesellschaft, nicht jedoch gleichzeitig Masseschulden im Konkurs des persönlich haftenden Gesellschafters.
Nachgehend
Fundstellen
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