rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Köln (Entscheidung vom 16.03.1998; Aktenzeichen S 13 V 371/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.04.2001; Aktenzeichen B 9 VG 3/00 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 16.03.1998 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Hinterbliebenenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG).

Der Kläger heiratete am 06.09.1968 R K(K.). Aus der Ehe gingen zwei Töchter hervor. Im September 1978 trennte sich das Ehepaar einvernehmlich, eine Scheidung erfolgte nicht. Seit März 1988 bezog Frau K. Sozialhilfe von der Stadt K.

Frau K. war Alkoholikerin und wegen einer angeborenen Beinverkürzung von 9 cm mit Spitzfußstellung des linken Fußes gehbehindert. Am 03.11.1993 erlitt sie eine Oberschenkelfraktur links als Folge eines tonisch-klonischen Krampfanfalles im Rahmen eines kurzzeitigen Alkoholentzuges. Danach war Frau K. auf Gehhilfen angewiesen. Im November 1994 erlitt Frau K. einen Armbruch.

Am 28.11.1994 verursachte der alkoholabhängige Freund, der Zeuge H (H.), den Tod von Frau K. im Vollrausch. Das Landgericht (LG) Köln verurteilte den Zeugen H. wegen fahrlässigen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Nach den Feststellungen des LG Köln verließ Frau K. Anfang November 1994 den Zeugen H., mit dem sie zusammenlebte, und zog zu dem Zeugen B (B.). Am Freitagabend, dem 25.11.1994, traf Frau K. den Zeugen H. in einer Gaststätte und kehrte mit ihm in dessen Wohnung zurück. Im Verlauf des Sonntagabends kam es zu heftigen, zunächst verbalen Auseinandersetzungen zwischen dem alkoholisierten Zeugen H. und der nüchternen Frau K. Anlass war die Vermutung, Frau K. habe während der vierwöchigen Trennung sexuelle Beziehungen zu dem Zeugen B. gehabt. Der Streit nahm zu, es kam zu gegenseitigen Beschimpfungen. Gegen 1.00 Uhr morgens ging Frau K. zur Toilette und anschließend in die Küche. Als sie in das Wohnzimmer zurückkehrte, hielt sie ein Brotmesser in der linken Hand. Das Messer nahm der Zeuge H. der sich passiv verhaltenden Frau K. ab und brachte es in die Küche zurück. Als er in das Wohnzimmer zurückkam, lag Frau K. bereits wieder auf der Bettcouch. Der Zeuge H. legte sich neben Frau K ... Dabei ging der Streit weiter. Der Zeuge H. schlug auf Frau K. ein. Diese richtete sich auf und setzte sich an das Fußende der Bettcouch. Der Zeuge H. schlug dann - wie zuvor - mehrfach, gezielt und mit Wucht auf Gesicht, Kopf und Schulterbereich des Opfers ein. Er schlug im Wechsel mit der Handinnenfläche und dem Handrücken, ferner mit der Faust. Frau K. versuchte, die Arme schützend vor den Kopf zu halten. Frau K. bat den Zeugen H., mit der "Schlägerei" aufzuhören. Dieser schlug weiter und beschimpfte Frau K. u.a. mit dem Ausdruck "Dreckshure". Er wollte Frau K. einen Denkzettel verpassen und sich für die vierwöchige Trennung rächen. Unter wuchtvollen Schlägen fiel Frau K. von der Bettcouch. Sie schlug mit dem Kopf auf den Boden auf und blieb dort liegen.

Auf Aufforderung des Sozialamtes beantragte der Kläger im September 1996 beim Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach dem OEG. Daraufhin zog der Beklagte die Akte der Staatsanwaltschaft Köln bei. Mit Bescheid vom 25.10.1996 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil bei der Verletzten ein Grund zur Versagung der Leistung nach § 2 OEG vorliege. Diesen Versagungsgrund müsse sich der Kläger zurechnen lassen. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 2. Alt. OEG seien nämlich Leistungen zu versagen, wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig sei, Entschädigung zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne im Falle einer Körperverletzung dann keine staatliche Entschädigung beansprucht werden, wenn eine Frau in einer Gemeinschaft verbleibe, die mit einer dauernden Gefahrenlage verbunden sei, in der sie stets mit schwerer Mißhandlung rechnen müsse und aus der sie sich bei einem Mindestmaß an Eigenverantwortung selbst hätte befreien können. Ausweislich der Strafakte habe zwischen der Getöteten und dem Schädiger seit April 1993 eine feste Beziehung bestanden, an der sie trotz schwerster Mißhandlungen festgehalten habe.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er trug vor, der Zeuge H. habe als Täter immer wieder bestritten, daß er Frau K. geschlagen habe. Am 10.09.1997 wies der Beklagte den Widerpruch unbegründet zurück.

Mit der am 01.10.1997 vor dem Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger hat u.a. dargelegt, daß der Zeuge H. und seine Ehefrau nicht zusammengelebt, sondern zwei getrennte Wohnungen innegehabt hätten. Sie hätten sich nur hin und wieder getroffen. Desweiteren habe der Zeuge H. bestritten, gegenüber seiner Ehefrau vor der Tat gewalttätig gewesen zu sein. Schwere Verletzungen seiner Ehefrau infolge von Tätlichkeiten des Zeugen H. vor der Tat habe das Strafgericht nicht festges...

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