rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Düsseldorf (Entscheidung vom 31.10.2003; Aktenzeichen S 34 KR 191/03 ER)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2003 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (SG Düsseldorf, Az.S 34 KR 277/03) verpflichtet, die von der Antragstellerin im Rahmen der Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten erbrachten Leistungen nach Maßgabe der für die Versorgung mit Hörgeräten festgesetzten Festbeträge zu vergüten. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Gegenstandswert wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Antragsgegnerin verpflichtet ist, die Versorgung ihrer Versicherten mit Hörgeräten der Antragstellerin im Rahmen der geltenden Festbetragsregelungen zu vergüten.

Die Antragstellerin betreibt in I ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Versorgung von Versicherten mit Hörgeräten nach jeweiliger ärztlicher Verordnung ist. Dabei erfolgt die Versorgung mit dem von der Antragstellerin gelieferten Hörgerät unter Einschaltung eines HNO-Arztes und Verwendung einer von der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Software. Der Arzt erhält hierfür von der Antragstellerin eine Vergütung (sog. verkürzter Versorgungsweg).

Die Antragstellerin ist vom Landesverband Hamburg der Allgemeinen Ortskrankenkasse Hamburg durch den Bescheid vom 09.11.1989 gemäß § 126 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Versorgung der Versicherten mit Hörgeräten zugelassen worden. Ein Vertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin bzw. einem Verband der Antragsgegnerin, der die Einzelheiten der Versorgung mit Hörgeräten regelt, besteht nicht. Die Antragsgegnerin weigert sich, Leistungen der Antragstellerin, die diese im Rahmen der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin mit Hörgeräten erbracht hat, zu vergüten.

Die Antragstellerin hat am 11.09.2003 vor dem Sozialgericht Düsseldorf einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Inhalts gestellt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr erbrachten Leistungen auf der Basis der gemäß § 36 Abs. 2 SGB V festgesetzten Festbeträge zu vergüten.

Sie hat die Ansicht vertreten, dass die Antragsgegnerin zu dieser Vergütung verpflichtet sei, auch wenn ein die Einzelheiten der Versorgung regelnder Vertrag nicht existiere. Nachdem die Antragsgegnerin den mit der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker abgeschlossenen Vertrag im Jahre 1998 gekündigt habe,bestünde ohnehin mit 99 % der örtlich niedergelassenen Hörgeräteakustiker kein vertragliches Verhältnis. Außerdem wären ohnehin die vertraglichen Regelungen, die zwischen der Antragstellerin und der AOK Hamburg bestünden, auch im Falle der Versorgung der Versicherten der Antragsgegnerin anzuwenden. Zumindest aber sei die Antragsgegnerin verpflichtet, der Antragstellerin einen Vertrag anzubieten, der es ihr erlaube, vertragsärztlich verordnete und genehmigte Sachleistungen zu den gemäß § 36 Abs. 2 SGB V festgesetzten Festbeträgen mit der Antragsgegnerin abzurechnen.

Die Antragsgegnerin meint, dass wegen der bisher fehlenden vertraglichen Beziehung ein Anspruch auf Vergütung der von der Antragstellerin erbrachten Leistungen nicht bestehe.

Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Beschluss vom 31.10.2003 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.01.2003 Az.: B 3 KR 7/02 R) Voraussetzung für die Vergütung erbrachter Leistungen eines Hilfsmittellieferanten sei, dass eine vertragliche Beziehung zwischen der Krankenkasse und dem Hilfsmittellieferanten bestehe. Hieran fehle es im vorliegenden Fall.

Gegen den ihr am 04.11.2003 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 02.12.2003 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung bringt sie vor: Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die von ihr im Rahmen der Versorgung von Versicherten mit Hörgeräten erbrachten Leistungen auch ohne das Bestehen einer weitergehenden vertraglichen Vereinbarung nach Maßgabe der Festbeträge zu vergüten. Für die überragende Mehrheit der örtlich im Raum Westfalen-Lippe niedergelassenen Hörgeräteakustiker existiere ebenfalls keine vertragliche Regelung mit der Antragsgegnerin. Eine solche Vergütungsvereinbarung sei auch völlig überflüssig, da im Bereich der Hörgeräteversorgung gemäß § 36 Abs. 2 SGB V Festbeträge gelten würden. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit es erforderlich sei, eine Vergütungsvereinbarung zu treffen. Bezeichnenderweise sehe auch die durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vorgenommene Neufassung des § 127 Abs. 1 Satz 1 SGB V vor, dass über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und ihren Wiedereinsatz sowie über die Preise und deren Abrechnung die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Ve...

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