Verfahrensgang

SG Köln (Aktenzeichen S 25 R 171/06 ER)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beigeladenen tragen ihre Kosten selbst.

3. Der Streitwert wird auf 137.100,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Beitragsnachforderung für die Zeit vom 01.01.1998 bis zum 31.12.2004.

I.

Der am 00.00.1960 geborene Antragsteller (Ast.) betreibt mehrere Imbiss-/Grillstände in Nordrhein-Westfalen. Daneben sucht er Veranstaltungen mit fahrbaren Imbiss-/Grillständen auf und ist Inhaber eines Partyservices. Zwischen August 2002 und Juli 2003 führten Arbeitsmarktinspektionen der Arbeitsämter C…, X… und H… standardisierte Befragungen von Arbeitnehmern des Ast. an den festen Ständen durch. Im November 2002 wurde eine Prüfung der Lohn- und Meldeunterlagen des Betriebes des Ast. für das Jahr 2002 vorgenommen. Insgesamt erschien die Beschäftigtenzahl für den Betrieb der an sechs weit auseinander liegenden Standorten betriebenen Grillstände als zu gering. Außerdem war aufgefallen, dass der nicht gemeldete K… T…, der angab, seit mehreren Jahren für den Ast. aushilfsweise zu arbeiten, zweimal (u.a. am 17.07.2003) am Grillstand in H1 angetroffen worden war. Die Antragsgegnerin (Ag.), welche vom Arbeitsamt C… um Bewertung der getroffenen Feststellungen ersucht wurde, stellte – nach Durchführung einer weiteren Sonderbetriebsprüfung – fest, dass in den Jahren 1998 bis 2004 – zeitgleich mit den Zahlungen für die Aushilfskräfte – sog. “Privatentnahmen” im Umfang von jährlich ca. 20.000,– DM/10.000,– EUR aus den Kassen der festen Stände vorgenommen wurden. Nachdem der Ast. eingeräumt haben soll, diese “Privatentnahmen” zur Zahlung von “Schwarzlöhnen” verwendet zu haben, eine personenbezogene Zuordnung jedoch nicht mehr möglich sei, beabsichtigte die Ag. Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge aus den ermittelten Privatentnahmen in Höhe von insgesamt 61.610,67 EUR nachzufordern (Anhörungsschreiben vom 03.02.2004). Der Steuerberater des Ast. führte hierzu u.a. aus, dass “Schwarzgeldzahlungen” ausschließlich den Arbeitnehmer K… T… betroffen hätten, der in der Zeit von Mai 2002 bis Juni 2003 gelegentlich ausgeholfen habe (Schreiben vom 26.05.2004).

Im Übrigen seien – mit einer Ausnahme – die festen Stände zwar an sechs Tagen der Woche betrieben worden, aber an den Tagen Montag bis Freitag nur zwischen 6,5 und 8 Stunden sowie an den Samstagen nur zwischen 3 und 3,5 Stunden geöffnet gewesen. Die Fehlstunden im Jahr 2002 in Höhe von 1967 seien durch den Unternehmer selbst, den Ehegatten sowie die Schwiegereltern und den Vater des Unternehmers abgedeckt worden (vgl. Schreiben vom 28.06.2004). Nachdem das Hauptzollamt L… weiteres Beweismaterial sichergestellt und die Ag. dieses Material ausgewertet hatte, stellte die Ag. fest, dass für die fahrbaren Stände des Ast. weitere Arbeitsstunden angefallen sind. Mit Schreiben vom 16.06.2005 teilte sie dem Ast. mit, dass nunmehr beabsichtigt sei, für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 455.765,42 EUR nachzuerheben. Hierzu führte der Steuerberater des Ast. aus, dass die von der Ag. getroffenen Feststellungen teilweise falsch seien. Bei den festen Ständen sei z.B. übersehen worden, dass diese zeitweise gar nicht betrieben wurden. Außerdem seien die Öffnungszeiten fehlerhaft sowohl für die festen als auch für die fahrbaren Stände einheitlich mit 10 Stunden (09.00 – 19.00 Uhr) angegeben worden; den beigefügten Bestätigungen der Marktleiter seien demgegenüber für die festen Stände hiervon deutlich abweichende Öffnungszeiten zu entnehmen. Einige der von der Ag. berücksichtigten fahrbaren Stände seien tatsächlich gar nicht beschickt worden. Schließlich seien die nicht durch Personal abgedeckten Stunden (1998: 543 Std., 2000: 971 Std., 2001: 2.495 Std., 2002: 3.698 Std., 2003: 2807 Std., 2004: 207 Std.) von ihm, seiner Ehefrau und Familienangehörigen geleistet worden. Nachdem die Ag. sich mit den Einwänden des Ast. z.B. zu den mit fahrbaren Ständen nicht angefahrenen Veranstaltungen, auseinander gesetzt und gleichzeitig weitere Ermittlungsergebnisse berücksichtigt hatte, erließ sie den hier streitigen Bescheid vom 14.02.2006, nach dem der Ast. für die Jahre 1998 bis 2004 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 471.833,76 EUR (incl. 147.632,99 EUR Säumniszuschläge für die Zeit vom 16.2.1998 bis 16.6.2005) an die beigeladenen Einzugstellen zu zahlen habe. Ein Teil der nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurde konkreten Arbeitnehmerinnen, die beim Ast. beschäftigt gewesen waren, zugeordnet. Für den überwiegenden Teil der streitigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurde indes eine personenbezogene Zuordnung nicht vorgenommen. Hiergegen legte der Ast. am 10.03.2006 Widerspruch ein, über den die Ag. noch n...

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