Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeitsrente. Beginn. Auskunfts- und Beratungspflicht der Sozialleistungsträger. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Orientierungssatz

Die Leistungsträger sind verpflichtet, im Zuge der Begründung bzw Durchführung eines Sozialrechtsverhältnisses umfassend Auskunft zu geben, zu beraten und insbesondere auf rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die sich als offensichtlich zweckmäßig aufdrängen und die von jedem verständigen Versicherten mutmaßlich genutzt würden. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach und ist dieses Unterlassen für einen beim Betroffenen eingetreten leistungsrelevanten Nachteil bzw Schaden verantwortlich, so ist - als Rechtsfolge - derjenige gesetzmäßige sozialrechtliche Zustand herzustellen, der bei ordnungsgemäßer Auskunft, Beratung bzw Betreuung bestehen würde, soweit dies mit hoheitlichen Mitteln möglich ist. Ausnahmsweise kann der Herstellungsanspruch auch darauf gestützt werden, nicht der zur Wiederherstellung zu verpflichtende Leistungsträger, sondern eine andere Behörde habe falsch beraten. Diese andere Behörde muß dann jedoch vom Gesetzgeber im Sinne einer Funktionseinheit arbeitsteilig in das Verwaltungsverfahren eingeschaltet sein, da es andernfalls dazu käme, die gesetzlichen Zuständigkeiten im gegliederten Sozialleistungssystem zu verzerren und die Versichertengemeinschaften wahllos für die Fehler anderer Stellen verantwortlich zu machen (vgl BSG vom 29.10.1992 - 10 RKg 24/91 = SozR 3-1200 § 14 SGB 1 Nr 8 mwN).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.05.1996; Aktenzeichen 4 RA 104/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654404

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