Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Verfügbarkeit. Student. Widerlegung der Vermutung beitragsfreier Beschäftigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Sehen die Prüfungs- und Studienordnung eines Studienganges vor, daß in einem Semester (hier 4. Fachsemester Betriebswirtschaftslehre) lediglich 8 Semesterwochenstunden zu absolvieren sind, so kann ein Student lediglich für dieses Semester dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

2. Zu den Voraussetzungen des Gegenbeweises gemäß § 103a Abs 2 AFG.

 

Orientierungssatz

1. Es ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen, bei Studenten wegen der studienbedingten Bindungen strengere Anforderungen an den Nachweis der Verfügbarkeit zu stellen, als bei Arbeitslosen, die nicht studieren (vgl BSG vom 14.3.1996 - 7 RAr 18/94 = SozR 3-4100 § 103a Nr 2).

2. Die in einer Studienordnung aufgeführte Regelstudiendauer, gegen deren Verstoß keine Sanktionen vorgesehen sind, stellt keine vorgeschriebene Anforderung iS von § 103a Abs 2 AFG dar.

3. Für die Widerlegung der Vermutung des § 103a Abs 1 AFG sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die konkrete Studiengestaltung nach Zahl und Lage der Unterrichtsstunden maßgebend (vgl BSG vom 14.3.1996 - 7 RAr 18/94 aaO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.12.1997; Aktenzeichen 11 RAr 25/97)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657424

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