Leitsatz (amtlich)

Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS von § 1 Abs 1 S 1 OEG liegt nicht vor, wenn der Täter die Verletzte nicht in feindseliger Absicht angefaßt hat und der tatsächliche, zur Verletzung führende Handlungsverlauf völlig von dem, den sich der Täter vorgestellt hat, abweicht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.10.1985; Aktenzeichen 9a RVg 5/84)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656178

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