Leitsatz (amtlich)
Das Antragserfordernis gemäß den Richtlinien zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 1960-09-16 idF vom 1964-07-31 (Nr 10 - 1 - Richtlinien) hält sich als Akt autonomer Rechtsetzung innerhalb der durch die Ermächtigungsnorm des AVAVG § 143a gezogenen Grenzen.
Zur Rechtswirksamkeit eines Antrags genügt es, wenn der Antragsteller wenigstens im Umriß die von ihm begehrte Leistung näher bezeichnet; er muß jedoch unzweideutig sein Begehren auf diese Leistung zum Ausdruck bringen. Das Anfordern von Antragsformblättern ist kein Antrag.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1653151 |
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