Entscheidungsstichwort (Thema)

Besetzung. Gericht. Aufsichtsmaßnahme gegen K(Z)ÄVen. Bestellung eines Beauftragten (sogenannter Staatskommissar) wegen Gefährdung der Funktionsfähigkeit. Nichtbestehen eines gebührenvertragslosen Zustandes. Behandlungsverpflichtung gegenüber Versicherten gegen Krankenversichertenkarte. Berechtigung zur Vornahme von Rechtshandlungen (hier: Gebührenvertrag). Grundrechtsfähigkeit. K(Z)ÄV

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist in einem Rechtsstreit, der eine Angelegenheit der Kassenärzte betrifft, die Liste der ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Zahnärzte erschöpft, sind vertretungsweise die ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Kassenärzte heranzuziehen.

2. Die Einsetzung eines Beauftragten nach § 79a SGB 5 kommt nur als ultima ratio in Betracht, wenn die Funktionsfähigkeit der Körperschaft als solche bedroht ist.

3. Ein Staatskommissar muß anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes tätig werden, wenn andernfalls zu gewärtigen ist, daß das nicht vertretene Organ die Arbeit des Staatskommissars blockiert. Er kann alle Rechtshandlungen vornehmen, zu denen das/die von ihm vertretene/n Organ/Organe berechtigt wäre(n).

4. Eine Kassenärztliche Vereinigung ist an Gesetz und Recht gebunden. Sie ist nicht grundrechtsfähig; sie kann sich nicht auf eine verfassungsrechtlich geschützte institutionelle Garantie für ein Weiterbestehen stützen.

 

Orientierungssatz

1. Bei Fragen der Rechtmäßigkeit von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber K(Z)ÄVen handelt es sich um Angelegenheiten der Kassenärzte iS des § 12 Abs 3 S 2 SGG (vgl BSG vom 28.8.1996 - 6 RKa 7/96 und LSG Celle vom 23.10.1996 - L 5 Ka 48/94.

2. Die Erklärung eines sogenannten "gebührenvertragslosen Zustandes" durch eine K(Z)ÄV steht offensichtlich im Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung des § 89 Abs 1 S 4 SGB 5.

3. An den rechtlichen Verpflichtungen, den Patienten gegen Krankenversichertenkarte und ohne Rechnungslegung zu behandeln, kann ein sogenannter gebührenvertragsloser Zustand nichts ändern.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen B 6 KA 31/97 R)

 

Fundstellen

Haufe-Index 1671082

SGb 1998, 232

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