Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Facharzt für Plastische Chirurgie. keine Abrechnung der Gebührenziffer 2447 EBM-Ä

 

Orientierungssatz

Ein Facharzt für Plastische Chirurgie ist nicht berechtigt die Gebührenziffer 2447 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes wegen Fachfremdheit abzurechnen.

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beklagten im Berufungsverfahren.

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine sachlich-rechnerische Berichtigung seiner Honorarabrechnungen für das Quartal I/1999.

Der Kläger führt die Bezeichnung eines Facharztes für Plastische Chirurgie. Als solcher ist er zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Im ersten Quartal 1999 rechnete er insgesamt 17 mal die Gebührenziffer (Geb.-Ziff.) 2447 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) ab. Diese mit 4900 Punkten bewertete Gebührenziffer erfasst resezierende arthroskopische Operationen und/oder arthroskopische Kapsel-Band-Spaltungen und/oder arthroskopisch-instrumentelle Entfernungen freier Gelenkkörper und/oder (sub-)tubale Synovektomien. In den 17 im Quartal I/1999 mit der Geb.-Ziff. 2447 abgerechneten Fällen hatte der Kläger jeweils eine arthroskopische Carpaltunnelspaltung des Handgelenks vorgenommen.

Mit dem Honorarbescheid für das Quartal I/1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999 setzte die Beklagte im Quartal I/1999 in den abgerechneten 17 Fällen die Geb.-Ziff. 2447 jeweils mit der Begründung ab, dass es sich entsprechend einer von ihr eingeholten Stellungnahme des Ausschusses ärztliche Weiterbildung der Ärztekammer Niedersachsen um eine fachfremde Leistung handele.

Zur Begründung seiner am 04. November 1999 erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, dass der angefochtene Bescheid nur unzureichend begründet gewesen sei und überdies die Beklagte zu Unrecht die der Sache nach gegebene Fachgebietskonformität verneint habe. Der Begriff der Plastischen Chirurgie entstamme der griechischen Sprache, in der mit dem Begriff "Plastiketechne" die Bildnerkunst bezeichnet werde. Eine bildende Gestaltung des menschlichen Körpers durch den Arzt erfasse zwangsläufig auch das Handorgan. Darüber hinaus sei dem Kläger bereits 1996 die Berechtigung zur Durchführung arthroskopischer Leistungen im Bereich der Handchirurgie zuerkannt worden. Zudem habe die Beklagte nicht hinreichend berücksichtigt, dass er auf Grund seiner Weiterbildung auch zur Führung der Facharztbezeichnungen für Chirurgie und für Unfallchirurgie berechtigt sei, wenngleich er von dieser Berechtigung keinen Gebrauch mache.

Mit Urteil vom 29. August 2001, dem Kläger zugestellt am 11. September 2001, hat das Sozialgericht Hannover nach Einholung einer Auskunft der Ärztekammer Niedersachsen vom 03. Januar 2001 abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Die Plastische Chirurgie sei seit dem 01. Oktober 1997 ein eigenständiges Gebiet der Weiterbildung. Sie umfasse ausweislich der in Abschnitt IV Nr. 35 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Niedersachsen vom 01. Oktober 1997 aufgeführten Gebietsdefinition die Wiederherstellung und Verbesserung der Körperform und sichtbar gestörter Körperfunktionen durch funktionswiederherstellende oder verbessernde plastisch-operative Eingriffe. Wesentlich für das Gebiet der plastischen Chirurgie als spezielles Gebiet der Chirurgie sei demnach die operative bildnerische Gestaltung des Körpers bzw. eine entsprechende Reparation von Körperfunktionen. Arthroskopische Eingriffe im Sinne der Ziffer 2447 EBM seien demgegenüber keine solchen (re-)konstruktiven Maßnahmen. Solchen Eingriffen fehle das gestalterische Element, es handele sich vielmehr um Maßnahmen zur Beseitigung von chirurgisch-orthopädischen Erkrankungen.

Mit der am 28. September 2001 eingelegten Berufung vertritt der Kläger weiterhin die Auffassung, dass die Vornahme von Carpaltunnelspaltungen zum Fachgebiet der Plastischen Chirurgie zähle. Zum Gebiet der Plastischen Chirurgie zähle neben der rekonstruktiven Chirurgie, der ästhetischen Chirurgie und der Verbrennungschirurgie die Handchirurgie als vierte Säule.

Die Weiterbildungsrichtlinien würden exemplarisch auch handchirurgische Operationen, insbesondere bei Haut-Weichteiltumoren und angeborenen Missbildungen aufführen. Auch die Schwellung und Verdickung eines Bandes, das eine Carpaltunnelspaltung erforderlich mache, sei als Tumor zu qualifizieren. Die Behandlung sei daher den dem Fachgebiet der Plastischen Chirurgie zugeordneten Eingriffen am Stütz- und Bewegungssystem zuzurechnen.

Der Kläger beantragt,

1.  das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 29. August 2001 und den Honorarbescheid der Beklagten für das Quartal I/1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 1999, soweit Leistungen nach Gebührenziffer 2447 EBM abgesetzt worden sind, aufzuheben und

2.  die Beklagte zu verpflichten, die von ihm im Quartal I/1999 abgerechneten Leistungen nach Geb.-Ziffer 2447 EBM nachzuvergüten.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

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