Leitsatz (amtlich)

Die Befreiung des Bediensteten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft - hier eines Elektrizitätsverbandes - von der Rentenversicherung der Angestellten gemäß AVG § 8 Abs 1 iVm AVG § 6 Abs 2 wird ohne weiteres und ohne besonderen Widerruf dann gegenstandslos, wenn die Grundlage hierfür dadurch entfällt, daß der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber untergeht und an seine Stelle eine - iS des AVG § 8 nicht antragsberechtigte - privatrechtliche Kapitalgesellschaft (GmbH) tritt. Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalträger der Nachfolgegesellschaft (GmbH) dieselben Gemeinden sind, die auch am vorhergehenden öffentlich-rechtlichen Elektrizitätsverband beteiligt gewesen sind. Für die Befreiungswirkung nach AVG § 8 Abs 1 kommt es auf die rechtliche Ausgestaltung des Arbeitgebers, nicht aber auf seine wirtschaftliche Grundlage an.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652483

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