Leitsatz (amtlich)

1. Eine Bildungsmaßnahme ist zur beruflichen Eingliederung eines Arbeitslosen nicht schon dann notwendig, wenn sie der Arbeitsvermittlung förderlich und daher arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig ist. Erforderlich ist vielmehr, daß ohne die Maßnahme wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles oder bestimmter typischer Fallgruppen eine berufliche Eingliederung auf nicht absehbare oder doch erheblich lange Zeit nicht möglich erscheint.

2. Der Gesetzgeber hat keine Förderung mit erhöhtem Unterhaltsgeld für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen beabsichtigt, die über die Facharbeiterebene hinausführen. Ein Versicherter, der auf Grund seiner in praktischer Berufstätigkeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nach BBiG § 40 Abs 2 zur Gesellenprüfung zugelassen werden müßte und sogar nach HwO § 49 Abs 5 zur Meisterprüfung zugelassen worden ist, hat daher keinen Anspruch auf erhöhtes Unterhaltsgeld nach AFG § 44 Abs 2 Nr 3 für die Teilnahme an einem einjährigen Vorbereitungslehrgang für die Meisterprüfung, auch wenn er die Gesellenprüfung bisher nicht abgelegt hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654298

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