nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Osnabrück (Entscheidung vom 27.03.2003; Aktenzeichen S 6 AL 212/01)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen B 11a/11 AL 17/04 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 27. März 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Wiederbewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Dezember 2000. Streitig ist die Frage, ob der Anspruch erloschen ist.

Die 1967 geborene Klägerin bezog von der Beklagten in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1998 Arbeitslosengeld (Alg) und danach bis zum 31. März 1999 Anschluss-Alhi, zuletzt in Höhe von 399,85 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt 860,00 DM, Leistungsgruppe C, ohne Kindermerkmal). Ab dem 1. April 1999 nahm sie an einer zweijährigen Ausbildung zur Aerobic- und Fitness-Managerin bei dem Fortbildungstrainer H. I. GmbH in J. teil, die von der Beklagten im Rahmen der freien Förderung nach § 10 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) gefördert wurde. Die Förderleistungen wurden bewilligt, nachdem die Trägerin der Fortbildungsmaßnahme der Klägerin nach erfolgreichem Abschluss der Maßnahme eine Anstellung in Aussicht gestellt hatte.

Bei der Beantragung der Maßnahme wurden der Klägerin von der Beklagten Antragsformulare vorgelegt, wie diese auch bei der Beantragung einer nach § 77ff SGB III geförderten Weiterbildungsmaßnahme verwendet werden. Neben den Lehrgangsgebühren, einem Pauschalbetrag für Unterkunft und Verpflegung sowie Reisekosten gewährte die Beklagte einen Betrag von 1.456,50 DM (= 744,70 EUR) monatlich als "Leistungen zum Lebensunterhalt" (Bewilligungsbescheid vom 5. Juli 1999). Dieser Betrag entsprach der Höhe der zuvor bezogenen Alhi. Der Bewilligungsbescheid enthielt ferner den Hinweis, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Nachweis erstattet würden, wobei es sich nur um eine freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld bei einer gesetzlichen Krankenkasse handeln könnte.

Ab 25. August 2000 war die Klägerin arbeitsunfähig krank. Die Ausbildung wurde daraufhin am 1. Oktober 2000 abgebrochen, weil das Maßnahmeziel nicht mehr erreicht werden konnte. Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte bis zum 30. November 2000 fort.

Die Klägerin meldete sich am 30. November 2000 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Wiederbewilligung von Alhi ab 1. Dezember 2000. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Januar 2001 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9. April 2001 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe innerhalb der einjährigen Vorfrist des § 192 Satz 1 SGB III kein Alg bezogen, wie es § 190 Abs 1 SGB III für einen Anspruch auf Alhi aber voraussetzen würde. Eine Verlängerung der Vorfrist gemäß § 192 Satz 2 Nr 4 SGB III komme nicht in Betracht, weil es an einem Vorbezug von Unterhaltsgeld (Uhg) fehle. Die der Klägerin gewährten Leistungen im Rahmen der freien Förderung nach § 10 SGB III hätten einen Sondercharakter und könnten dem Bezug von Uhg nicht gleichgesetzt werden.

Die Klägerin hat am 11. Mai 2001 Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück erhoben. Sie hat vorgetragen, es habe eine Verlängerung der Vorfrist nach § 192 Satz 2 Nr 4 SGB III zu erfolgen, weil die im Wege der freien Förderung von der Beklagten gewährten Leistungen sowohl nach ihrer Art als auch nach ihrer Zielsetzung mit den Regelleistungen für eine Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem SGB III zu vergleichen seien. Durch die Gewährung der Förderung gemäß § 10 SGB III habe die Beklagte die Förderungswürdigkeit der Maßnahme anerkannt. Es sei daher treuwidrig, die Ablehnung der Gewährung von Alhi damit zu begründen, dass diese Leistungen einen nicht mit der Regelförderung vergleichbaren Sondercharakter aufwiesen.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 27. März 2003 abgewiesen. Es hat ausgeführt, § 10 SGB III räume den Arbeitsämtern die Befugnis zu einer weitgehend gesetzesfreien, im Wesentlichen nur Ermessensgesichtspunkten unterworfenen Leistungsgewährung ein. Dies führe zu einer Förderung von Maßnahmen, bei denen eine reguläre Förderung nach den §§ 153ff SGB III gerade nicht stattfinden könne. Aus diesen Gründen sei eine Vergleichbarkeit eines solchen Leistungsbezuges mit dem Uhg nicht gegeben.

Gegen das am 26. Mai 2003 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Juni 2003 Berufung eingelegt. Sie trägt vor, das angefochtene Urteil berücksichtige nicht, dass ein Beratungsfehler anlässlich der mit der Klägerin geführten Gespräche nicht auszuschließen sei. Ein solcher Beratungsfehler führe über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu einem Anspruch auf Gewährung der beantragten Alhi. Sie hätte die freie Förderung nicht in Anspruch genommen, wenn ihr gesagt worden wäre, dass sie hierdurch ihren sozialversicherungsrechtlichen Status verlieren würde und im Falle des Abbruchs der Maßnahme keine Alh...

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