Verfahrensgang

SG Lüneburg (Gerichtsbescheid vom 28.11.2001; Aktenzeichen S 14 RA 175/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.06.2005; Aktenzeichen B 12 RA 2/04 R)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lüneburg vom 28. November 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 11. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juli 2000 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf seinen Antrag vom 11. Oktober 1999 hin freiwillig zu versichern.

Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger weiterhin als Selbständiger pflichtversichert ist. Davon hängt ab, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger antragsgemäß freiwillig zu versichern.

Der Kläger betrieb mit seinem Bruder seit dem 1. März 1991 die offene Handelsgesellschaft E. C. I. Springbrunnenbau. Geschäftsgegenstand war die Herstellung, der Groß- und Einzelhandel mit Springbrunnen, Innendekorationen, Kunstpflanzen, Natursteinen. Auf seinen Antrag hin war der Kläger seit dem 1. März 1991 bei der Beklagten als Selbständiger pflichtversichert.

Mit Vertrag vom 20. August 1999 vereinbarten die Gesellschafter, dass der Kläger zum 1. Februar 2000 aus der Gesellschaft ausscheidet. Gleichzeitig wurde darin festgestellt, dass die Gesellschaft hierdurch nicht aufgelöst, sondern nunmehr von dem Bruder des Klägers als Einzelunternehmen fortgesetzt wurde. Mit weiterem Vertrag vom 24. August 1999 trat der Kläger seinen Gesellschaftsanteil an der E. C. I. Springbrunnen Bau GmbH an seinen Bruder ab. Am 21. August 1999 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er vom 1. September 1999 an als freiwilliges Mitglied versichert sein wolle, da er seine selbständige Tätigkeit zum 15. August 1999 mit dem Ausscheiden aus den Firmen E. C. I. oHG und E. C. I. GmbH beendet habe. Gleichzeitig beantragte er die Versicherung als freiwilliges Mitglied ab dem 1. September 1999.

Schon am 1. August 1999 hatte der Kläger ein neues Gewerbe angemeldet. In der Gewerbeanmeldung heißt es zur angemeldeten Tätigkeit: Groß- und Einzelhandel sowie Herstellung von Teichanlagen, Springbrunnen, Innendekoration, Wassertechnik und Zubehör.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er seit dem 1. März 1991 als Selbständiger der Versicherungspflicht auf Antrag unterliege und dass ein Verzicht auf diese Versicherungspflicht nicht möglich sei. Diese ende vielmehr erst mit dem Wegfall der selbständigen Tätigkeit. Ein bloßer Wechsel der Tätigkeit, wie z.B. eine neue Firmengründung, führe grundsätzlich nicht zur Beendigung der Versicherungspflicht. Eine Beendigung der Versicherungspflicht auf Antrag komme daher nicht in Betracht. Da jedoch zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für eine gesetzliche Neuregelung auf den Kläger anzuwenden seien, übersandte die Beklagte ihm Informationsmaterial und entsprechende Vordrucke zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts.

Nach Rücklauf der Antragsformulare lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. November 1999 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass in seinem Falle eine Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nicht bestehe, weil er nicht regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Er unterliege daher weiterhin auch für die Zeit ab dem 1. Januar 1999 bzw. 1. August 1999 der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches VI (SGB VI). Diese Versicherungspflicht ende erst mit dem Wegfall der selbständigen Tätigkeit. Davon könne bei dem Kläger jedoch nicht die Rede sein. Es liege lediglich ein Wechsel der Tätigkeiten vor, der nicht zur Beendigung der Versicherungspflicht führe. Der Kläger sei daher weiter versicherungspflichtig gemäß § 4 Abs. 2 SGB VI, so dass der Antrag auf freiwillige Versicherung abzulehnen sei. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch erhoben und zur Begründung ausgeführt, er sei nicht mehr in dem ursprünglichen Betrieb tätig und auch nicht mehr daran beteiligt. Vielmehr seien mit seinem Austreten aus dem bestehenden Betrieb und der Neugründung eines eigenen Betriebes mit einer anderen Ausrichtung die Voraussetzungen nicht mehr gegeben, die der Versicherungspflicht auf Antrag zugrunde gelegen hätten. Er – der Kläger – habe einen neuen Betrieb gegründet, der sich rechtlich und tatsächlich wesentlich von dem Betrieb seines Bruders unterscheide. Denn der Schwerpunkt seiner Firma liege im Bereich Groß- und Einzelhandel und nicht mehr in der Herstellung der vertriebenen Produkte.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In den Gründen führte sie aus, dass der Kläger seit dem 1. März 1991 als Selbständiger der Versicherungspflicht auf Antrag unterliege. Die Voraussetzungen für diese Versicherungspflicht lägen weiter vor, da sie nur mit der Aufgabe der selbständigen Tätigkeit enden könnten. Diese aber liege im Falle des Klägers nicht vor. Ein Weg...

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