Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenübernahme. Auslandsbehandlung. Ausland. allgemeiner Stand der medizinischen Erkenntnisse. medizinischer Standard. Methode Dr. Kozijavkin. Dr. Kozijavkin. Multiple Sklerose. MS

 

Leitsatz (amtlich)

Die Anwendung der Methode Dr. Kozijavkin bei Multipler Sklerose entspricht nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse.

 

Normenkette

SGB V § 18 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

SG Hannover (Gerichtsbescheid vom 20.12.2001; Aktenzeichen S 2 KR 960/00)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 29.11.2005; Aktenzeichen B 1 KR 94/05 B)

BSG (Beschluss vom 17.10.2005; Aktenzeichen B 1 KR 37/05 B)

 

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Kostenübernahme für Behandlungen nach der Methode Dr. Kozijavkin wegen Multipler Sklerose.

Der im März 1965 geborene Kläger ist Mitglied der Beklagten. Er leidet an Multipler Sklerose. Mit Schreiben vom 9. Oktober 1998 beantragte er bei der Beklagten die Kostenübernahme für eine Behandlung bei Dr. Kozijavkin vom 20. Juli bis 3. August 1998. Er machte für Flug, Unterkunft, Verpflegung und Behandlung einen Gesamtbetrag von 9.339,00 DM geltend. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Am 13. August 1999 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kostenübernahme in Gesamthöhe von 9.585,00 DM für eine Behandlung bei Dr. Kozijavkin vom 22. Juni bis 6. Juli 1999, den die Beklagte mit Bescheid vom 30. August 1999 ablehnte. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Schließlich lehnte die Beklagte auch den Kostenübernahmeantrag des Klägers vom 14. August 2000 in Gesamthöhe von 9.516,20 DM für die Behandlung bei Dr. Kozijavkin vom 30. Mai bis 13. Juni 2000 ab (Bescheid vom 23. August 2000). Den Widerspruch dagegen wies die Beklagte zusammen mit den beiden zuvor erhobenen Widersprüchen mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2000 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 12. Dezember 2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Hannover erhoben. Das SG hat die drei Rechtsstreitigkeiten zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen: S 2 KR 960/00 verbunden. Es hat die Klagen sodann durch Gerichtsbescheid vom 20. Dezember 2001 abgewiesen: Ein Anspruch des Klägers auf Kostenübernahme nach § 18 Abs. 1 und 2 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe nicht. Verfahren zur Behandlung von Multipler Sklerose, die dem allgemeinen Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprächen, gäbe es auch im Inland. Das ergebe sich aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen. Im Übrigen entspreche die Methode nach Dr. Kozijavkin nicht dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse. Das habe das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 14. Februar 2001, Az.: B 1 KR 29/00 R entschieden.

Gegen den ihm am 28. Dezember 2001 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 22. Januar 2002 Berufung eingelegt und zahlreiche medizinische Unterlagen übersandt. Nach Ansicht namhafter Mediziner in der Bundesrepublik Deutschland gebe es bis heute keine mit der Behandlung nach Dr. Kozijavkin vergleichbare Methode, die in ähnlich kurzer Zeit einen solchen Erfolg bringe. Die komplexe Behandlung bei Dr. Kozijavkin werde daher auch von anerkannten deutschen Spezialisten empfohlen. Bei ihm – dem Kläger – habe die Behandlung zu hervorragenden Ergebnissen geführt. Das werde von der Ergotherapeutin C.… und von dem Krankengymnasten D.… bestätigt.

Der Kläger beantragt,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 20. Dezember 2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 16. Oktober 1998, 30. August 1999 und 23. August 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2000 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verurteilen, die im Zusammenhang mit der Behandlung durch Dr. Kozijavkin in den Zeiträumen vom 20. Juli bis 3. August 1998, vom 22. Juni bis 6. Juli 1999 und vom 30. Mai bis 13. Juni 2000 entstandenen Kosten zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Senat hat zahlreiche Unterlagen in das Verfahren eingeführt, u.a. aus dem Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen: L 4 KR 46/01, das die Behandlung der Infantilen Zerebralparese mit der Methode Dr. Kozijavkin betrifft. Der Senat hat ferner eine gutachterliche Stellungnahme des Chefarztes der Klinik für Manuelle Therapie e.V. in Hamm Dr. E.… vom 26. April 2004 eingeholt.

Die Verwaltungsakten der Beklagten, die Akten im Parallelverfahren L 4 KR 101/04 nebst Beiakten, die Akten des Sozialgerichts Hannover S 2 KR 961/00 und S 2 KR 962/00 haben mit den Prozessakten des vorliegenden Rechtsstreits vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidung gewesen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf diese Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne...

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