Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgeld. Beschwerde. Nachträgliche Entschuldigung des Ausbleibens

 

Leitsatz (redaktionell)

Hat das Sozialgericht gegen einen Kläger Ordnungsgeld verhängt, weil er trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens einem Termin ferngeblieben ist, und macht der Kläger sodann Gründe geltend, die sein Ausbleiben entschuldigen sollen, so kann hierüber ausschließlich das Sozialgericht in einem erneuten Beschlussverfahren entscheiden. Eine Berücksichtigung im Verfahren der Beschwerde gegen den Ordnungsgeldbeschluss vor dem Landessozialgericht ist hingegen ausgeschlossen.

 

Normenkette

ZPO § 380 Abs. 1, § 381 Abs. 1 S. 1, § 141 Abs. 3 S. 1; SGG §§ 177, 202

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück vom 3. April 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes.

Das Sozialgericht (SG) Osnabrück hat den Beschwerdeführer, der Kläger des Ausgangsverfahrens ist, unter dem 9. März 2012 zu einem Erörterungstermin am 26. März 2012 um 10.10 Uhr unter Anordnung des persönlichen Erscheinens geladen. Dem Beschwerdeführer ist die Ladung ausweislich der bei den Akten befindlichen Zustellungsurkunde am 10. Februar 2012 zugestellt worden.

Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 26. März 2011 ist der Beschwerdeführer an jenem Tag nicht erschienen; eine Entschuldigung für das Nichterscheinen ist bis zum Schluss des Erörterungstermins noch nicht aktenkundig geworden.

Mit einem im schriftlichen Verfahren ergangenen Beschluss vom 3. April 2012 hat das SG dem Beschwerdeführer daraufhin ein Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 Euro auferlegt. Gegen diesen ihm am 7. April 2012 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeverfahren mit zwei gleichlautenden Schreiben (ohne Datum, Eingang am 12. bzw. 16. April 2012) sowohl beim Landessozialgericht (LSG) als auch beim SG "Widerspruch" eingelegt und geltend gemacht, er habe nicht unentschuldigt gefehlt, da er am 23. März 2012 "durch" seinen Prozessbevollmächtigten "per E-Mail und Fax" um kurzfristige Verlegung des Termins gebeten habe. Ferner hat er darauf hingewiesen, dass er seit dem 10. Februar 2012 Sozialleistungen beziehe, nachdem er seine Gewerbe aus finanziellen und gesundheitlichen Gründen abgemeldet habe.

Das SG hat das bei ihm eingegangene Schreiben des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 16. April 2012 dem LSG als Beschwerde vorgelegt.

II. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, ohne dass sich hieraus bereits eine abschließende Verpflichtung des Beschwerdeführers ergibt, das gegen ihn verhängte Ordnungsgeld zu tragen.

Soweit der dem LSG übersandte "Widerspruch" gegen den Beschluss vom 3. April 2012 als Beschwerde auszulegen ist, ist diese gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, jedoch schon deshalb nicht begründet, weil der Beschwerdeführer in dem Erörterungstermin am 26. März 2012 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und bis zum Sitzungsende auch keine entschuldigende Erklärung für sein Nichterscheinen abgegeben hat, so dass das SG in Anwendung von § 202 SGG i. V. m. §§ 141 Abs. 3 S. 1, 380 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO berechtigt und verpflichtet gewesen ist, dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer mag zwar, wie er offenbar geltend machen will, seinen Prozessbevollmächtigten beauftragt haben, bei dem SG - aus bislang nicht mitgeteilten Gründen - um Terminsverlegung nachzusuchen. Ein derartiger Antrag ist dann aber tatsächlich nicht gestellt geworden; jedenfalls ist ein solcher nicht zu den Akten gelangt und der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers ist in dem Termin am 26. März 2012 aufgetreten, ohne dass Erklärungen zu etwaigen, an ihn herangetragenen Terminsverlegungswünschen des Beschwerdeführers protokolliert worden wären. Hat dem SG damit eine entschuldigende Erklärung über das Nichterscheinen des Beschwerdeführers nicht vorgelegen, ist es nach den genannten Vorschriften ohne weiteres berechtigt und verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld aufzuerlegen, dessen Höhe bis zu 1.000,00 Euro hat betragen dürfen (Artikel 6 EGStGB). Hinsichtlich des konkret gewählten Betrages i. H. v. 100 € begegnet das Ordnungsgeld keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal das SG bei der Bemessung berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer aktuell im Leistungsbezug nach dem SGB II steht.

Eine erfolgreiche Beschwerde gegen den nach § 380 Abs. 1 und 2 ZPO ergangenen Ordnungsgeldbeschluss hätte der Beschwerdeführer damit überhaupt nur mit den Begründungen führen können, dass er die Ladung nicht erhalten oder sein Nichterscheinen im Termin bereits vor der Festsetzung eines Ordnungsmittels genügend entschuldigt habe. Nur dann durften nämlich die genannten Maßnahmen von Anfang an unterbleiben (§ 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit demgegenüber ein nicht erschienener Zeuge bzw. Beteiligter - wie vorliegend auch der Beschwerdeführer - erst nach der Festsetzung eines Ordnungsgeldes die Gründe seines Nich...

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