Entscheidungsstichwort (Thema)

Honorarverteilungsmaßstab. Praxis- und Zusatzbudget. Internist. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Einführung von Praxis- und Zusatzbudgets bei hausärztlich und fachärztlich tätigen Internisten und die entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Honorarverteilungsmaßstab verstoßen unter Berücksichtigung des Urteils des BSG vom 20.3.1996 - 6 RKa 51/95 = BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 nicht gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen.

 

Tatbestand

Der Antragsteller begehrt im Beschwerdeverfahren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vom Antragsteller in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen ohne Berücksichtigung der Praxis- und Zusatzbudgets vorläufig abzurechnen und zu vergüten, hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die vom Antragsteller in den Quartalen III/97 - I/98 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen vorläufig unter Zugrundelegung getrennter Honorarkontingente für hausärztlich und fachärztlich tätige Internisten zu vergüten. Für das Quartal III/97 errechnet sich bei getrennten Honorarkontingenten ein zusätzliches Honorar des Antragstellers von 19.087,99 DM.

Nach § 9 Abs 3 g Satz 1 des ab 01. Juli 1997 gültigen Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN) vom 31. Mai 1997 (abgedruckt in: Sonderbeilage zum Niedersächsischen Ärzteblatt 6/97) wird die nach Abzug bestimmter Leistungen verbleibende Vergütung (F-Vergütung) für bereinigte vertragsärztliche Leistungen gem den Regelungen der Anlage 3 zum HVM in Honorarkontingente für Fachgruppen aufgeteilt und verteilt. Die Fachgruppen ergeben sich aus § 1 Abs 1 der Anlage 3 zum HVM. Nach Nr 7 bilden die Fachärzte für Innere Medizin, Lungenärzte eine Fachgruppe.

Im Quartal III/97 waren im Bereich der Antragsgegnerin 1.134 Internisten zugelassen, von denen 821 hausärztlich tätig waren. Im Quartal III/97 ist nach Angaben der Antragsgegnerin die Vergütung für hausärztliche Internisten insgesamt um 14,4 %, das Honorar je Praxis um 12,8 % und die Vergütung je Fall um 11,0 % zurückgegangen, während für fachärztliche Internisten die Absolutvergütung um 40,9 %, die Vergütung je Praxis (bei gestiegener Zahl der Praxen) um 25,6 % und die Vergütung je Fall um 16,9 % gestiegen ist.

Mit Beschluss vom 28. Februar 1998 hat die Vertreterversammlung der KVN den HVM vom 31. Mai 1997 insoweit geändert, als ab 2/98 die Nr 7 - Fachärzte für Innere Medizin, Lungenärzte - in ein Honorarkontingent einerseits für Fachärzte für Innere Medizin, die an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen (hausärztliche Internisten), und andererseits in ein Honorarkontingent für Fachärzte für Innere Medizin, die an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen (fachärztliche Internisten), und Lungenärzte unterteilt (§ 1 Abs 1 Satz 2 der Anlage 3) worden ist.

In ihrer Sitzung vom 06. Juni 1998 hat die Vertreterversammlung der Antragsgegnerin beschlossen, wieder einen gemeinsamen Fachgruppentopf der Internisten zu bilden und bei der Punktwertfestlegung zwischen hausärztlichen und fachärztlichen Internisten zu differenzieren. Nach dem 2. Nachtrag zum HVM (KVN-Journal Heft 6, 1998 S 33 ff) werden die anerkannten Punktzahlen der budgetierten Internisten innerhalb der Fachgruppe mit einem um 10 % höheren Punktwert vergütet als die der nichtbudgetierten Internisten (§ 2 Abs 6 der Anlage 3 HVM idF des Beschlusses vom 06. Juni 1998).

Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin in niedergelassen und nimmt als hausärztlich tätiger Internist an der vertragsärztlichen Versorgung teil.

In den Quartalen III/96 bis I/98 erzielte der Antragsteller folgende Honorareinkünfte:

III/96

119.108,00 DM

1.222 Fälle

IV/96

120.920,00 DM

1.250 Fälle

I/97

123.290,00 DM

1.308 Fälle

II/97

115.770,00 DM

1.275 Fälle

III/97

94.520,00 DM

1.197 Fälle

IV/97

108.548,85 DM

I/98

97.114,64 DM

Die Honorarabrechnung für das Quartal II/98 steht noch aus.

Gegen den Honorarbescheid für das Quartal III/97 legte der Antragsteller am 10. März 1998 Widerspruch ein.

Am 19. März 1998 hat er den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, dass der ab dem Quartal III/97 geltende HVM rechtswidrig sei, da er gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoße. Die Fachgruppentopfbildung sei unsachgemäß vorgenommen worden und verletze die rechtlichen Grenzen der Gestaltungsfreiheit bei Erlass des HVM. Der HVM müsse eine sinnvolle Fortführung der im Gesetz und im EBM enthaltenen Strukturvorgaben darstellen. Auf Grund des unterschiedlichen Zulassungsstatus zwischen hausärztlich und fachärztlich tätigen Internisten hätte eine weitere Differenzierung stattfinden müssen. Die Auswirkungen des HVM, die zu hohen Umsatzeinbußen bei den hausärztlich tätigen Internisten und in Folge der vermehrten Abrechnung nicht budgetierter Leistungen zu extrem hohen Honorarzuwächsen bei den fachärztlich tätigen Internisten geführt hätten, seien von vornherein erkennbar gewesen. Der Vertreterversammlung sei von vornh...

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