Leitsatz (amtlich)
1. Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung entscheidet das Landessozialgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Landessozialrichter.
2. Zur Frage, ob und wann die Wiedergabe von Rechtsausführungen im Tatbestand zu berichtigen ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1653582 |
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