Leitsatz (amtlich)

1. Über den Antrag auf Tatbestandsberichtigung entscheidet das Landessozialgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Landessozialrichter.

2. Zur Frage, ob und wann die Wiedergabe von Rechtsausführungen im Tatbestand zu berichtigen ist.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653582

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge