Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschiedenenwitwenrente. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung

 

Orientierungssatz

Allein ein in § 243 Abs 3 Nr 1 SGB 6 genannter Tatbestand muß ursächlich für das Fehlen des Unterhaltsanspruchs sein. Mangelnde Unterhaltsbedürftigkeit, die ihre Ursache im Vermögen und daraus erzielten Einkünften oder in Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hat, erfüllt die Voraussetzungen des § 243 Abs 3 Nr 1 SGB 6 nicht (vgl zuletzt BSG vom 12.10.1993 - 13 RJ 55/92 = SozR 3-2200 § 1265 Nr 11).

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob die Beigeladene, hilfsweise die Beklagte, der Klägerin ab 1. Januar 1993 sog. Geschiedenenwitwenrente aus der Versicherung des H H H D (Versicherter) zu zahlen hat.

Die am 1932 geborene Klägerin schloß mit dem am 1926 geborenen und am 1992 in F/B verstorbenen Versicherten am 1950 in H die Ehe, aus der zwei Kinder (geboren 1950 und 1955) hervorgegangen sind.

Nachdem der Versicherte bis Ende 1961 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen war, betrieb die Klägerin -- wie sie angibt -- unter ihrem Namen mit ihm gemeinsam ab 1962 in der in H selbständig ein Gaststättengeschäft, welches in einem Mehrfamilienhaus ihrer Eltern belegen war und die Eheleute von ihnen erworben hatten. Nach den Angaben der Klägerin begann der Versicherte Ende der 60er Jahre zu trinken, nahm Tabletten und war im Gaststättengeschäft nicht mehr tragbar. Nachdem er bei einer Kur eine andere Frau kennengelernt hatte, zog er im Januar 1970 aus der ehelichen Wohnung aus, woraufhin die Klägerin die Scheidung betrieb.

Durch Urteil des Landgerichts Hamburg (-- --) vom 16. September 1971 wurde die Ehe aus dem Verschulden des Versicherten, der damals schon in Bad K/Baden (bei F) lebte, rechtskräftig geschieden. Beide Eheleute haben nicht wieder geheiratet. In dem aus Anlaß der Ehescheidung geschlossenen Auseinandersetzungsvergleich vom 16. September 1971 verzichteten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt gegeneinander für Vergangenheit und Zukunft, auch für den Fall des Notbedarfs. Sie vereinbarten außerdem u.a., daß alle Rechte an dem Gastwirtschaftsbetrieb -- einschließlich des Hotels -- mit Aktiven und Passiven der Klägerin allein zustehen sollten.

Die Klägerin erzielte 1971 ein Einkommen aus Gewerbe von 26.134,84 DM (Jahresbilanz des Steuerberaters G J vom 1. Juni 1973).

Einkünfte des Versicherten, der nach dem Auseinandersetzungsvergleich vom 16. September 1971 Versicherungspolicen mit einem geschätzten Rückkaufwert von damals 4.000,-- DM und von der Klägerin einen Ausgleichsbetrag von 4.000,-- DM erhalten hatte und 1971 einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Beitragsentrichtung nicht nachging, sind für das Jahr der Scheidung nicht feststellbar. Der Versicherte ging einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erstmals wieder von März 1973 bis Juli 1976 nach. Er war anschließend bis 31. Juli 1979 arbeitslos und arbeitete dann versicherungspflichtig bei der Stadt F bis 31. Juli 1980. Nach dem Bezug von Arbeitslosengeld erhielt er ab Februar 1981 Arbeitslosenhilfe. Die Beklagte gewährte ihm mit Bescheid vom 21. Mai 1986 ab 1. April 1986 Altersruhegeld nach § 1248 Abs.2 Reichsversicherungsordnung (RVO), das sich im Zeitpunkt seines Todes auf 1.145,54 DM netto belief. Weiteres Einkommen des Versicherten ist für die Zeit seines Todes nicht feststellbar. Unterhalt für die Klägerin hatte er nicht gezahlt.

Die Klägerin führte, wie sie angibt, nach der Scheidung das Gaststättengeschäft bis November 1971 allein weiter. Dann verpachtete sie dieses Geschäft, behielt aber die Vermietung der dazu gehörigen Hotelzimmer und die Versorgung der Hotelgäste bei. 1978 erbte sie mit ihren zwei Brüdern, von denen einer abgefunden wurde, das Mehrfamilienhaus und erweiterte das Hotel auf 10 Betten, das sie bis Oktober 1991 allein führte. Dann verkauften die Klägerin und ihr Bruder sowohl das Hotel als auch die bisher verpachtete Gaststätte an einen Bierverlag. Von dem ihr zustehenden Erlös legte die Klägerin nach ihren Angaben 120.000,-- DM für ein Jahr fest, wodurch sie 1992 erstmalig Zinseinnahmen hatte. Außerdem vermietete sie mit ihrem Bruder Wohnraum des gemeinsamen Erbes und hatte auch hieraus eigene Einkünfte. Nach der Bescheinigung ihres Steuerberaters P J vom 29. Juni 1993 ergaben sich 1992 nach vorläufiger Schätzung aus Vermietung und Verpachtung aus der Grundstücksgemeinschaft ein wirtschaftlicher Überschuß von 25.519,-- DM sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen von 9.600,-- DM, zusammengerechnet 35.119,-- DM (monatlich 2.926,58 DM).

Am 28. Dezember 1992 beantragte die Klägerin, die nach ihren Angaben eine Rente aus eigener Versicherung nicht bezieht, bei der Beigeladenen die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Sie gab an, aus der Erbengemeinschaft Einkommen zu erzielen und in der Lage (gewesen) zu sein, sich selbst zu unterhalten. Auf Anforderung der Beigeladenen legte sie die Bescheinigungen ihrer Steuerberater vom 29. Juni 1973 und 1. Juni 1993 vor.

Die Beigeladene hielt sich für ...

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