Entscheidungsstichwort (Thema)

Minderung der Rente eines Versorgungsausgleichsverpflichteten

 

Orientierungssatz

1. Zur Minderung der Rente eines aus dem Versorgungsausgleich Verpflichteten unter den Voraussetzungen der RVO § 1304a Abs 4 S 2 bzw der Härteregelung des § 5 Abs 1 VAHRG?

2. Es kann nicht Sinn der besondere Härten regelnden, Ausnahmecharakter aufweisenden Bestimmung des § 5 VAHRG sein, den Versorgungsausgleich bei der Feststellung bei Renten unberücksichtigt zu lassen, wenn der Versicherte der erkennbaren Absicht der Ausnahmevorschrift - Sicherung von Unterhaltsansprüchen - entgegenhandelt und seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt.

3. Daß nach § 6 VersorgAusglHärteG in den Fällen des § 5 VersorgAusglHärteG zu leistende Nachzahlungen zur Hälfte auch an den Unterhaltsberechtigten erfolgen, rechtfertigt nicht, bei Anwendung des § 5 VersorgAusglHärteG von dem Erfordernis der tatsächlichen Unterhaltszahlung abzusehen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.09.1997; Aktenzeichen 4 RA 6/96)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1670780

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