Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 06.07.1981; Aktenzeichen S 1 K 57/80)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 14.04.1983; Aktenzeichen 8 RK 11/82)

 

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts für das Saarland vom 6. Juli 1981 wird festgestellt, daß die Klägerin über den 31. Dezember 1980 hinaus und bis auf weiteres für die Durchführung der Versicherung der im Betrieb (Werk) …, nach § 165 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 RVO versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zuständig ist.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob anläßlich des Zusammenschlusses zweier Firmen, die in einem Betrieb bestehende Betriebskrankenkasse – die Beklagte – für die Beschäftigten des anderen Betriebes, für die die Klägerin zuständig war, ihre Zuständigkeit ausgedehnt hat.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 26. Juni 1980 vor Notar …, wurde die Firma …, (zukünftig Firma genannt), errichtet. Das zur Zeit der Errichtung der Gesellschaft voll erbrachte Stammkapital betrug 12 Millionen DM.

In die Gesellschaft wurde die ehemalige Firma „…” in … und die ehemalige Firma „…” mit einem Stammkapital von 6 Millionen DM und mit Produktionsstätten in … und … eingebracht. Dies geschah hinsichtlich der ehemaligen Firma „…” in der Form, daß deren Gesellschafter.:

  1. die Firma „…”, beteiligt mit einem Geschäftsanteil von 5.145.800,– DM,
  2. die Firma „…”, beteiligt mit einem Geschäftsanteil von 180.000,– DM.
  3. Frau …, beteiligt mit einem Geschäftsanteil von 300.000,– DM und
  4. die …, beteiligt mit einem Geschäftsanteil von 1.000,– DM

mit Gesellschafterversammlung vom 30. November 1979 vor Notar …, und den anschließenden Genehmigungen beschlossen haben, die Firma der Gesellschaft in „…” zu ändern. Diese hat am 1. Januar 1980 begonnen und ist mit Eintragung vom 5. Februar 1980 in das Handelsregister des Amtsgerichts Merzig/Saar eingetragen worden. Sitz der Firma ist … Sitz der Verwaltung ….

In der Gesellschaft bestehen zwei Gesellschaftergruppen:

  1. die …, bestehend aus den Mitgesellschaftern, die der … zuzurechnen sind, und
  2. die Gesellschaftergruppe „…”, bestehend aus der mit Sitz zu … bestehenden Kommanditgesellschaft unter der Firma … bzw. deren Rechtsnachfolger, soweit diese nicht der Gruppe … zuzurechnen sind.

Bei der früheren Firma … bestand eine Betriebskrankenkasse. Die krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer der ehemaligen Firma … waren bei der Klägerin krankenversichert. Durch Beschluß der Vertreterversammlung vom 20. Oktober 1980 hat die Beklagte ihre Satzung dahingehend geändert, daß sie mit Wirkung vom 1. Januar 1981 die Bezeichnung „Betriebskrankenkasse der Firma …” führt und ihr Bereich sich mit Wirkung vom gleichen Tage u.a. auf den Betrieb … der Firma erstreckt. Das Oberversicherungsamt Nordrhein/Westfalen hat mit Bescheid vom 30. Oktober 1980 nach Anhörung der Klägerin die Satzungsänderung der Beklagten genehmigt.

Mit am 5. Dezember 1980 beim Sozialgericht für das Saarland eingegangenen Klage hat die Klägerin begehrt, festzustellen, daß sie über den 31. Dezember 1980 hinaus bis auf weiteres für die Krankenversicherung der im Betrieb … der Firma sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer zuständig sei. Sie hat dazu die Auffassung vertreten, daß ein Anschlußverfahren nach § 225 a RVO hätte durchgeführt werden müssen. Außerdem sei das Oberversicherungsamt Nordrhein/Westfalen für die Genehmigung nicht zuständig gewesen.

Mit Urteil vom 6. Juli 1981 hat das Sozialgericht für das Saarland die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß es eines Anschlußverfahrens nach § 225 a nicht bedurft habe. Aus dem Grundsatz der einheitlichen Kassenzuständigkeit gehe hervor, daß sich die Zuständigkeit der Beklagten auf das Werk … ausgedehnt habe. Demgegenüber müsse das Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer nach § 225 a zurücktreten, zumal der Betriebsrat im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes an dem Zusammenfluß der Werke beteiligt gewesen sei. Die Arbeitnehmer der Firma … seien in einen bestehenden Betrieb eingetreten, so daß sich dadurch die Zuständigkeit der Beklagten ausgedehnt habe. Da der Sitz der Betriebskrankenkasse in … sei, sei die Genehmigung durch das Oberversicherungsamt Nordrhein/Westfalen rechtlich auch nicht zu beanstanden.

Mit der gegen dieses ihr am 17. Juli 1981 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 17. August 1981 beim Landessozialgericht für das Saarland eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat dazu ausgeführt, daß bei der Neugründung der Firma ein Mitbestimmungsrecht der Arbeitnehmer nach § 225 a HVO gegeben sei. Die Rechtsprechung des BSG, die bezüglich eines Hinzuerwerbes von Betriebsteilen ergangen sei, sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Im zur Entscheidung stehenden Fall habe die ehemalige Firma … für die eine Betriebskrankenkasse bestanden habe, ihre rechtliche Existenz aufgegeben. Außerdem bestünden Zweifel, ob es sich bei dem Werk … um einen „unselbständigen Betriebsteil” h...

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