Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 29.02.1984; Aktenzeichen S 1 K 28/83)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.09.1986; Aktenzeichen 3 RK 21/85)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 29. Februar 1984 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Annahme einer Bereiterklärung nach § 371 RVO.

Die Klägerin ist als Stiftung des privaten Rechts Trägerin des 1883 gegründeten … St. N.. Das Krankenhaus wird als reines Belegkrankenhaus geführt und enthält 4 Fachabteilungen (Chirurgie, Gynäkologie, Orthopädie, Innere Krankheiten) mit insgesamt 113 Betten. Es ist weder in den Krankenhausbedarfsplan des Saarlandes vom 21. Januar 1974 (Amtsbl. S. 343) noch dessen Fortschreibung vom 31. August 1978 (Amtsbl. S. 843), sondern lediglich in das Verzeichnis der Krankenhäuser aufgenommen, die Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der KrankenhauspflegesätzeKHG – vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) erhalten.

Diese Ausgleichszahlungen nach § 8 Abs. 2 KHG wurden von dem Beigeladenen gewährt, nachdem sich die Klägerin am 15. Oktober 1973 schriftlich gegenüber dem Beigeladenen bereit erklärt hatte, das Krankenhaus nach Ablauf einer Übergangszeit umzustellen. Der Beigeladene stellte durch den Bescheid vom 27. November 1973 die Förderungsfähigkeit des Krankenhauses analog § 10 KHG fest. Dabei wies er darauf hin, daß die Förderung der Erleichterung der Umstellung und der Vermeidung unzumutbarer Härten diene.

In der Folgezeit bemühte sich die Klägerin wiederholt um die Aufnahme in den Krankenhausbedarfsplan. Dabei zog sie unter anderem auch eine Umstellung in ein Nachsorgekrankenhaus in Erwägung. Eine Aufnahme in den Bedarfsplan als Sonderkrankenhaus nach einer Umstellung sah die Klägerin insbesondere aufgrund der Neufassung des § 371 RVO, die am 1. Januar 1978 in Kraft getreten war, zur Sicherung einer wirtschaftlichen Existenz für erforderlich an. Der Beigeladene lehnte dies erneut durch Bescheid vom 8. November 1978 ab. Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. März 1980 – 5 K 117/79 –, Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Oktober 1982 – 1 R 99 und 100/80 –). Die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision nahm die Klägerin am 18. Mai 1983 zurück.

Mit Schreiben vom 8. April 1983, der Beklagten zugegangen am 12. April 1983, gab die Klägerin eine Bereiterklärung nach § 371 Abs. 1 RVO ab. Diese Erklärung lehnte die Beklagte mit Zustimmung des Beigeladenen durch den Bescheid vom 7. Juli 1983 – der Klägerin zugegangen am 8. Juli 1983 – ab. Sie führte im wesentlichen aus, der Fortbestand des Krankenhauses gefährde die Ziele des Krankenhausbedarfsplanes des Saarlandes. Die Krankenhaussituation im Saarland sei durch ein Überangebot an Betten gekennzeichnet, das die Krankenhauspflege wesentlich verteuere. Nach der Zielplanung von 1978 seien bis 1985 insgesamt 1365 Krankenhausbetten abzubauen. Zwischenzeitlich müsse diese Zahl aufgrund der Bevölkerungsentwicklung noch um 300 Betten erhöht werden. Ein entsprechendes Überangebot an Krankenhausbetten bestünde auch im Einzugsbereich des Krankenhauses der Klägerin. Die Klägerin könne sich diesbezüglich nicht auf den erweiterten Bestandsschutz für Althäuser nach § 371 Abs. 3 RVO berufen. Mit der Annahme eines Bestandsschutzes sei nicht zu vereinbaren, daß sich die Klägerin 1973 mit einer Umstellung des Krankenhauses einverstanden erklärt und zu diesem Zweck entsprechende staatliche Ausgleichszahlungen bis 30. September 1982 erhalten habe.

Überdies käme auch bei Anwendung des § 371 Abs. 3 RVO ein Bestandsschutz nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorlägen. Die Belegung des Krankenhauses zwischen 1975 und 1979 mit Sozialversicherten sei ausschließlich eine Folge der Anerkennung des Krankenhauses als Umstellungskrankenhaus und der Förderung bis zum Ablauf der Übergangsfrist nach § 8 Abs. 2 KHG gewesen. Da die Belegung nicht freiwillig erfolgt sei, könne sie nicht zur Begründung eines Vertrauensschutzes im Sinne von § 371 Abs. 3 RVO herangezogen werden. Mit der Erklärung der Klägerin, das Krankenhaus nach Ablauf der Übergangsfrist umzustellen, sei desweiteren die Zielsetzung des Krankenhauses im Sinne von § 371 Abs. 3 RVO wesentlich verändert worden. Eine derartige Änderung der Zielsetzung nach dem 1. Januar 1972 liege außerdem in der Auflösung der urologischen Abteilung und ihrer Ersetzung durch eine gynäkologische Abteilung sowie in einer veränderten Gewichtung der Abteilungen untereinander.

Letztlich lägen die Voraussetzungen für eine wirtschaftliche Krankenhauspflege nicht vor. Die Verweildauer sei sehr lang und infolge Wegfalls der Mittel nach § 8 Abs. 2 KHG erhöhe sich der Pflegesatz überdies um mindestens 6,–...

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