Verfahrensgang

SG für das Saarland (Urteil vom 28.10.1999; Aktenzeichen S 3 U 261/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2002; Aktenzeichen B 2 U 28-01 R)

BSG (Urteil vom 04.06.2002; Aktenzeichen B 2 U 28/01 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Sozialgerichts für das Saarland vom28.10.1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes anläßlich der Wiederbewilligung einer Verletztenrente.

Der am … 1994 geb. Kläger, von Beruf Krankenpfleger, erlitt als Schüler der Kreisrealschule T. am 30.11.1977 einen Wegeunfall, bei dem er sich Verletzungen im Bereich des linken Fußes zuzog. Mit Bescheid vom 27.11.1978 bewilligte die Beklagte – damals noch Gemeindeunfallversicherungsverband für das Saarland – Verletztenrente vom 01.12.1977 bis 21.01.1978 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 v.H. und vom 22.01. bis 30.04.1978 nach einer MdE von 20 v.H. Über den 30.04.1978 hinaus wurde die Gewährung einer Rente abgelehnt, da die MdE nur noch 10 v.H. betrage und damit kein rentenberechtigendes Ausmaß mehr erreiche.

Mit Schreiben vom 12.12.1995 beantragte der Kläger die Wiedergewährung einer Unfallrente, da bei ihm Beschwerden aufgetreten seien, die auf den Unfall vom 30.11.1977 zurückzuführen seien.

Nach Einholung eines Gutachtens (vom 11.07.1996) bei Prof. Dr. D. sowie einer Stellungnahme (vom 26.07.1996) bei Prof. Dr. Z. lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.08.1996 (Widerspruchsbescheid vom 04.12.1996) die Wiedergewährung einer Rente ab, da eine MdE in Höhe von 20 v.H. nicht vorliege. Im anschließenden Klageverfahren (S 3 U 4/97) erkannte die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer Dauerrente nach einer MdE in Höhe von 20 v.H. ab 12.12.1995 an. Der Kläger nahm das Anerkenntnis an.

In Ausführung des Anerkenntnisses bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.1997 Dauerrente nach einer MdE von 20 v.H. ab dem 12.12.1995. Der Berechnung der Rente legte sie gem. § 573 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) einen Jahresarbeitsverdienst (JAV) unter Berücksichtigung der Anpassungen in Höhe von 40.648,64 DM ab 12.12.1995 zugrunde. Zur Berechnung des JAV wurde ausgeführt, sei der Verletzte zur Zeit des Arbeitsunfalles noch nicht 25 Jahre alt, so werde, wenn es für ihn günstiger sei, der JAV dem Arbeitsentgelt angepaßt, das zur Zeit des Arbeitsunfalls von der Vollendung eines bestimmten Lebensalters ab, höchstens aber des 25. Lebensjahres, für Personen mit gleichartiger Tätigkeit durch Tarif festgesetzt oder sonst ortsüblich sei. Danach ergebe sich folgende Berechnung des JAV's für einen 24-jährigen Krankenpfleger zur Zeit des Arbeitsunfalls:

1.

Gehalt monatlich

1.813,04 DM;

jährl.

=

21.756,48 DM

2.

Weihnachtszuwendung

1.813,04 DM;

jährl.

=

1.813,04 DM

3.

Urlaubsgeld

150,00 DM;

jährl.

=

150,00 DM

4.

Vermögensw. Leist.

13,00 DM;

jährl.

=

156,00 DM

Jahresarbeitsverdienst

=

23.875,52 DM

Durch die Anpassungen belaufe sich der JAV ab 01.07.1995 auf 40.648,64 DM.

Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, der maßgebliche JAV sei nicht nach § 573 Abs. 2 RVO, sondern nach § 90 Abs. 2 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) festzusetzen, so daß nicht auf das Arbeitsentgelt eines 24-jährigen, sondern auf das eines 29-jährigen abzustellen sei. Daß der JAV nach § 90 Abs. 2 SGB VII zu ermitteln sei, ergebe sich aus § 214 Abs. 2 SGB VII, wonach die Vorschriften über den JAV auch für Versicherungsfälle gültig seien, die vor dem Inkrafttreten des SGB VII eingetreten seien, wenn der JAV erstmals oder aufgrund des § 90 neu festgesetzt werde. Der JAV sei nach Inkrafttreten des SGB VII durch den Bescheid vom 08.12.1997 neu festgesetzt worden, so daß er nach § 90 Abs. 2 SGB VII zu ermitteln sei. Die Beklagte habe bei der Ermittlung des JAV auch die Bereitschaftsdienste nicht berücksichtigt, deren Vergütung tarifvertraglich vorgesehen sei. Nach Abschluß der Ausbildung wechsele der Krankenpfleger entweder in den Stationsdienst oder in den OP-Dienst. Der OP-Pfleger sei tarifvertraglich verpflichtet, Bereitschaftsdienste zu leisten, deren Vergütung zum tariflichen Entgelt gehöre. Der Pfleger im Stationsdienst leiste zwar keine Bereitschaftsdienste, Stationsdienst sei aber stets Schichtdienst. Die im Schichtdienst gezahlten Zuschläge gehörten zum tariflich geschuldeten Entgelt des Pflegers im Stationsdienst. Die Beklagte habe auch die Höhergruppierung im Rahmen der Gehaltsstufen auf Grund der Tätigkeit als OP-Pfleger nicht berücksichtigt.

Mit Teilabhilfebescheid vom 23.09.1998 gab die Beklagte dem Widerspruch insoweit statt, als bei der Berechnung des JAV auch die Nacht-, Samstags-, Sonntags- und Feiertagszuschläge zu berücksichtigen seien. Mit einem weiteren Bescheid vom 13.11.1998 wurde dem Kläger die Berechnung des JAV unter Berücksichtigung dieser Zuschläge mitgeteilt. Danach ergab sich ein JAV von 27.123,90 DM, der sich unter Berücksichtigung d...

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