Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankengeld. Anspruch. Versicherungspflicht. Mitgliedschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V setzt voraus, dass der mitgliedschaftserhaltende Tatbestand des Anspruchs auf Krankengeld während der Mitgliedschaft entstanden ist.

2. § 19 Abs. 2 SGB V setzt voraus, dass der Anspruch auf Krankengeld während des Zeitraums entstanden ist, für den noch ein nachgehender Krankenversicherungsschutz besteht.

 

Normenkette

SGB VI § 19 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2, §§ 44, 192 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Urteil vom 04.02.2000; Aktenzeichen S 88 KR 59/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen B 12 KR 27/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996. Der Kläger begehrt zudem die Feststellung, dass er in der Zeit vom 15. Oktober bis zum 5. Dezember 1996 bei der Beklagten versicherungspflichtiges Mitglied war.

Der 1944 geborene Kläger bezog ab Dezember 1995 von der Bundesanstalt für Arbeit (BA) Arbeitslosengeld. Die diesem Leistungsbezug zugrunde liegende Bewilligungsentscheidung hob die BA mit Wirkung ab dem 19. August 1996 auf. Am 3. September 1996 beantragte der Kläger erneut unter Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld. Hierbei legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 3. September bis zum 28. Oktober 1996 vor. Die BA bewilligte ihm daraufhin Leistungen für den 2. September 1996 und ab dem 17. September 1996. Für die Zeit vom 3. bis zum 16. September 1996 stellte die BA den Eintritt einer Säumniszeit fest. Mit Bescheid vom 25. Oktober 1996 hob sie ihre Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen eines Anspruchs des Klägers auf Krankengeld mit Wirkung ab dem 3. September 1996 auf. Arbeitslosengeld habe sie dem Kläger bis zum 8. Oktober 1996 gezahlt. Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Sozialgericht Berlin mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 26. August 1999 (S 61 AL 885/97) den entsprechenden Bescheid der BA teilweise auf und verurteilte sie, dem Kläger über den für die Zeit vom 17. September 1996 bis zum 8. Oktober 1996 erfüllten Anspruch auf Arbeitslosengeld hinaus bis zum 14. Oktober 1996 Arbeitslosengeld zu gewähren. Die darüber hinausgehende Klage des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosengeld vom 3. bis zum 16. September 1996 wies das Sozialgericht ab.

Mit Bescheiden vom 12. November 1996 und 8. Januar 1997 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er lediglich bis zum 2. Oktober 1996 Anspruch auf Krankengeld habe; seit dem 3. September 1996 sei er freiwilliges Mitglied ohne Anspruch auf Krankengeld. Durch Bescheid vom 6. Januar 1997 stellte sie den Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft auf den 3. September 1996 und den zu zahlenden Beitrag fest.

Die Widersprüche des Klägers vom 15. November 1996 gegen den Bescheid vom 12. November 1996 und vom 28. Januar 1997 gegen den Bescheid vom 6. Januar 1997 ließ sie zunächst unbeschieden.

Auf die am 29. Januar 1997 erhobene Untätigkeitsklage gerichtet auf die Bescheidung seines Widerspruchs vom 15. November 1996 gegen den Bescheid vom 12. November 1996 gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 1997 folgende Stellungnahme ab:

“Somit ist für die ab 3. September 1996 eingetretene Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Krankengeld gegeben. Zudem bleibt auch die Pflichtmitgliedschaft bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit bzw. dem Ende des Krankengeldbezuges beitragsfrei erhalten, (…). Mit diesem Schreiben korrigiert die Beklagte ihre Rechtsauffassung (…). Damit ist der Erlass eines Widerspruchsbescheides hinsichtlich der Frage eines Anspruchs auf Krankengeld und der Frage des Bestehens einer Pflichtmitgliedschaft gegenstandslos. Die Beklagte hat ihre zuständige Geschäftsstelle in Berlin dazu veranlasst, die getroffene Entscheidung zurückzunehmen. Der Kläger wird in den nächsten Tagen einen neuen Bescheid erhalten. Die Untätigkeitsklage dürfte sich damit erledigt haben.”

Diesen angekündigten Bescheid hat die Beklagte jedoch nicht erlassen, sondern den Widerspruch des Klägers vom 15. November 1996 sowie den Widerspruch vom 28. Januar 1997 mit ihren Widerspruchsbescheiden vom 28. April 1997 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Krankengeld über den 2. Oktober 1996 hinaus, weil an diesem Tag sein nachgehender Versicherungsschutz geendet habe. Die Pflichtversicherung habe danach am 2. September, vom 17. September bis zum 2. Oktober und seit dem 6. Dezember 1996 bestanden. Der Zeitraum der freiwilligen Mitgliedschaft beschränke sich deshalb auf die Zeit vom 6. bis zum 16. September sowie vom 3. Oktober bis zum 5. Dezember 1996.

Der Kläger hat daraufhin seine Klage mit Schriftsatz vom 28. Juli 1997 geändert und sein Begehren auf die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 3. Oktober bi...

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