Leitsatz (amtlich)

Bei der Anspruchsdauer des Pflegekrankengeldes nach § 185c RVO (5 Arbeitstage) zählt auch ein Tag mit, an dem der Versicherte teilweise (bezahlt) arbeitet und teilweise (bezahlt) von der Arbeit freigestellt wird.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 17.09.1986; Aktenzeichen 3 RK 25/85)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661732

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