Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufsunfähigkeit. Aufschubzeit. österreichischer Pflichtbeitrag
Leitsatz (amtlich)
1. Die Voraussetzung des § 23 Abs 2a S 2 Nr 6 AVG (§ 1246 Abs 2a S 2 Nr 6 RVO), daß in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn der in der Vorschrift genannten Ausfallzeittatbestände wenigstens ein Beitrag für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet ist, kann aufgrund der Gleichstellungsregelung in Art 26 Abs 1 S 1 SozSichAbk AUT durch einen österreichischen Pflichtbeitrag erfüllt werden.
2. Art 26 Abs 1 S 1 SozSichAbk AUT bewirkt jedoch nicht, daß Zeiten des Bezuges von Krankengeld und Arbeitslosengeld nach österreichischen Rechtsvorschriften als Aufschubzeiten iS von § 23 Abs 2a S 2 Nr 6 AVG (§ 1246 Abs 2a S 2 Nr 6 RVO) zu berücksichtigen sind.
Nachgehend
Fundstellen
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