Leitsatz (amtlich)
Gegen einen Bescheid, durch den eine Leistung nach § 66 SGB 1 versagt wird, ist nur die reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG statthaft. Die Sozialgerichte haben den Bescheid allein daraufhin zu überprüfen, ob der Versicherungsträger zu Recht eine Leistung wegen fehlender Mitwirkung des Anspruchsberechtigten versagt hat. Ob die materiellen Voraussetzungen des Anspruches vorliegen, ist nicht zu prüfen.
Fundstellen
Dokument-Index HI1658821 |
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