Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates. Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw Museologen in einem Kreisheimatmuseum. Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 S 1 AAÜG

 

Orientierungssatz

1. Die Auslegung des Begriffs der Zugehörigkeit in § 1 Abs 1 S 1 AAÜG muss in gleicher Weise erfolgen wie im Rahmen der Vorschrift des § 5 Abs 1 S 1 AAÜG.

2. Die DDR verstand die Arbeit der Heimatmuseen auch als (kultur-) politische Arbeit und hat sie staats- und ideologienah organisiert. Die Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters bzw Museologen im Kreisheimatmuseum sowie eines (amtierenden) Direktors in einem solchen Museum lassen sich vor diesem Hintergrund ohne Weiteres unter den Begriff des "hauptamtlichen Mitarbeiters des Staatsapparates" fassen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.02.2016; Aktenzeichen B 5 RS 1/15 R)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 15. März 2013 wird mit der - lediglich klarstellenden - Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die dort ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten auf den Zeitraum bis 30. Juni 1990 - und nicht bis 30. September 1990 - erstreckt.

Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob die Beklagte als Versorgungsträgerin für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, Beschäftigungszeiten des Klägers als Zeiten der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger hat am 31. August 1977 an der Fachschule für Museologen in L den Fachschulabschluss erworben mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Museologe" zu führen.

Nach einer Tätigkeit im Kulturhistorischen Museum der Stadt R vom 1. September 1977 bis 8. November 1979 arbeitete er ab 15. Februar 1980 als wissenschaftlicher Mitarbeiter bzw. Museologe im Kreisheimatmuseum P. Durch den Vorsitzenden des Rates der Stadt P wurde er am 1. Februar 1983 zum amtierenden Direktor und mit Wirkung vom 1. August 1984 zum Direktor dieses Museums berufen. Die letztgenannte Tätigkeit übte er über den 30. Juni 1990 hinaus aus. Ab dem 1. November 1990 wurde er durch die Stadtverwaltung P als stellvertretender Direktor im Heimatmuseum P eingesetzt. Zu seinem Aufgabengebiet wurde die wissenschaftliche Arbeit (Ur- und Frühgeschichte) bestimmt.

Einen Hochschulabschluss der M Universität H in der Fachrichtung "Prähistorische Archäologie" mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung Diplom-Prähistoriker zu führen, erwarb der Kläger am 28. Juli 1992. Am 30. Oktober 1995 wurde ihm durch das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Berechtigung zuerkannt, den Grad "Diplom-Museologe (Fachhochschule)" zu führen.

Mit Schreiben vom 19. September 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Überführung von bis 30. Juni 1990 erworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften.

Mit Bescheid vom 27. September 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Feststellung der Beschäftigungszeit vom 1. September 1977 bis 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem Nr. 19 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates - ab, da keine Zeiten in diesem Zusatzversorgungssystem zurückgelegt worden seien. Die Regelungen dieses Zusatzversorgungssystems sähen - anders als andere Zusatzversorgungssysteme - eine Beitrittserklärung vor, ohne die eine Versorgungsberechtigung nicht eingetreten sei. Der Nachweis eines solchen Beitritts sei nicht erfolgt. Weiterhin lehnte die Beklagte mit diesem Bescheid eine - hier nicht streitgegenständliche - Zugehörigkeit des Klägers zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 4 (wissenschaftliche Intelligenz) bzw. 14 (künstlerisch Beschäftigte) im Zeitraum 1. September 1969 bis 31. August 1973 ab.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit am 26. Oktober 2010 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben Widerspruch ein. Seine Tätigkeit vom 1. Februar 1983 bis 30. Juni 1990 als amtierender Direktor und als Direktor im Kreisheimatmuseum P sei nicht berücksichtigt worden. Nach der Versorgungsordnung Nr. 4 der Anlage 1 AAÜG gehöre er obligatorisch zum versorgungsberechtigten Personenkreis.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13. Mai 2011, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 17. Mai 2011, zurück. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der wissenschaftlichen Intelligenz seien der wissenschaftliche Hochschulabschluss bzw. die Tätigkeit in einer wissenschaftlichen Einrichtung gewesen. Einen wissenschaftlichen Hochschulab...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge