Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Amtsermittlungsgrundsatz. Parteivorbringen kein zulässiges Beweismittel

 

Orientierungssatz

Das Parteivorbringen ist im sozialgerichtlichen Verfahren kein zulässiges Beweismittel und die Darlegungen von medizinischen Laien sind regelmäßig nicht geeignet, Sachverständigengutachten von Ärzten zu erschüttern.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 24.05.2007; Aktenzeichen B 3 P 7/07 B)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 07. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Pflegegeld.

Die ... 1935 geborene Klägerin beantragte am 15. November 2003 bei der Beklagten Pflegegeld. Diese ließ die Klägerin durch den Sozialmedizinischen Dienst S-C - SMD - begutachten. Für den SMD suchte die Ärztin M die Klägerin in häuslicher Umgebung auf und erstattete am 08. April 2004 ein Gutachten mit den Diagnosen Insuffizienz und insulinpflichtiger Diabetes mellitus. Diese Beeinträchtigungen führten dazu, dass bei der Klägerin ein täglicher Hilfebedarf in der Grundpflege von 24 Minuten und in der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten durchschnittlich täglich vorliege. Daraus ergebe sich keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Gesetzlichen Pflegeversicherung.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. April 2004 die Bewilligung von Pflegegeld ab.

Den Widerspruch der Klägerin hiergegen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 2004 zurück.

Gegen diesen der Klägerin am 03. Januar 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat diese am 01. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte habe den bei ihr bestehenden Pflegeaufwand unzutreffend ermittelt, insbesondere benötige sie zweimal täglich Spritzen und Hilfe bei der Zubereitung der Nahrung. Wegen der Polyneuropathie beider Beine sei bei allen wesentlichen Verrichtungen des täglichen Lebens Hilfe erforderlich.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 zu verurteilen, der Klägerin ab 24. November 2003 Pflegegeld nach Pflegestufe I zu gewähren.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Begründung hierzu auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.

Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der behandelnden Allgemeinmedizinerin W beigezogen, in dem diese dargelegt hat, die Klägerin habe weder im Bereich der Körperpflege noch der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung einen ständigen Hilfebedarf.

Sodann hat das Sozialgericht mit Urteil vom 07. Dezember 2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Befundbericht der behandelnden Ärztin habe die Darlegungen der Sachverständigen des SMD bestätigt, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegestufe I nicht festzustellen seien.

Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. Dezember 2005 zugestellte Urteil hat dieser am 12. Januar 2006 Berufung erhoben. Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Klägerin sei unzutreffend, wie sich aus einem neurologisch-psychiatrischem Gutachten des Prof. E ergebe, der für das Amtsgericht Brandenburg/Havel am 07. September 2004 festgestellt hatte, die Klägerin könne wegen einer leichten bis mittelschweren Demenz nicht mehr alle ihre Angelegenheiten selbst besorgen und benötige eine Betreuung.

Aus dem Vorbringen des Betreuers der Klägerin ergibt sich der Antrag,

das Urteil des Sozialgericht Cottbus vom 07. Dezember 2005 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2004 zu verurteilen, der Klägerin Pflegegeld der Pflegestufe I ab 24. November 2003 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und durch die Ermittlungen des Senats im Berufungsverfahren bestätigt.

Der Senat hat zunächst einen Befundbericht des nunmehr behandelnden Allgemeinmediziners Dr. Z vom 27. Juni 2006 beigezogen, in dem dieser mitgeteilt hat, ohne jeweils die erbetenen konkreten Zeitangaben zu machen, die Klägerin benötige im Rückenbereich Hilfe beim Waschen, gelegentlich auch beim Duschen und Baden. In der Zahnpflege, beim Kämmen, bei der Darm- und Blasenentleerung, bei der mundgerechten Zubereitung der Nahrung und der Nahrungsaufnahme sei keine Hilfe erforderlich. Beim Aufstehen und Zu-Bett-Gehen sei Hilfe in Abhängigkeit von jeweiligen Befunden und beim Anziehen der Strümpfe erforderlich. Stehen sei möglich, Gehen mit Einschränkungen. Treppensteigen sei in der Wohnung nicht erforderlich und die Klägerin verlasse die Wohnung nicht, so dass insofern kein Hilfebedarf bestünde.

Sodann hat der...

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