Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeldanspruch. Mindestbemessungsentgelt. Bewilligung von Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung. Nichtauszahlung des Arbeitslosengeldes wegen Ruhens. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Bemessung des Arbeitslosengeldes erfolgt nicht nach § 151 Abs 4 SGB 3, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung eines neuen Anspruchs Arbeitslosengeld bewilligt aber wegen des Ruhens des Anspruchs tatsächlich nicht ausgezahlt wurde.

2. Eine Verletzung des Art 3 GG oder Art 14 GG liegt nicht vor.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.05.2019; Aktenzeichen B 11 AL 18/18 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Höhe des der Klägerin ab 1. Januar 2014 zustehenden Arbeitslosengeldes (Alg).

Die 1956 geborene Klägerin war seit dem 3. März 1979 bei der D T AG bzw deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Mai 2012 durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung iHv 215.589,83 € brutto.

Aufgrund von Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe und verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Bescheide vom 23. Juli 2012) und wegen des Ruhens des Alg-Anspruches im Hinblick auf die Entlassungsentschädigung bewilligte die Beklagte der Klägerin - zuletzt mit Bescheid vom 23. August 2012 - für die Zeit ab 21. April 2013 Alg iH eines tgl Leistungsbetrages von 47,78 € bis zum 28. Mai 2014 (ursprüngliche Anspruchsdauer ab 1. Juni 2012 540 Tage; tgl Bemessungsentgelt 136,58 €). Wegen Aufnahme einer versicherungspflichtigen, zuletzt bis 31. Dezember 2013 befristeten Beschäftigung der Klägerin ab 15. November 2012 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung mWv selben Tag auf (Bescheid vom 15. November 2012).

Am 18. Dezember 2013 meldete sich die Klägerin mWv 1. Januar 2014 arbeitslos. Die Beklagte bewilligte ihr Alg für die Zeit ab 1. Januar 2014 iH eines tgl Leistungsbetrages von 28,30 € (Bescheid vom 16. Januar 2014; tgl Bemessungsentgelt 70,12 €). Den Widerspruch, mit dem die Klägerin die Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts aus ihrer früheren Beschäftigung begehrte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 2014). MWv 1. August 2014 hob die Beklagte die Alg-Bewilligung wegen einer Beschäftigungsaufnahme der Klägerin auf (Bescheid vom 25. Juli 2014).

Mit Urteil vom 8. Januar 2018 hat das Sozialgericht (SG) Berlin die - auf § 151 Abs. 4 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) - gestützte Klage auf Gewährung von höherem Alg nach einem tgl Bemessungsentgelt iHv 136,58 € für die Zeit ab 1. Januar 2014 abgewiesen. Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe die Alg-Anspruchshöhe zutreffend nach dem im Bemessungsrahmen vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 erzielten Arbeitsentgelt festgesetzt. § 151 Abs. 4 SGB III sei nicht einschlägig, weil diese Vorschrift den tatsächlichen Vorbezug von Alg innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des neuen Alg-Anspruchs voraussetze. Die Klägerin habe aber kein Alg aus dem am 1. Juni 2017 entstandenen früheren Stammrecht auf Alg bezogen. Die bloße Bewilligung von Alg reiche insoweit nicht aus. Auf das - teilweise wörtlich zitierte - Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2011 - L 2 AL 23/10 - werde Bezug genommen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Auf die Berufungsschrift vom 16. Februar 2016 wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Januar 2018 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Januar 2014 zu verurteilen, ihr für die Zeit ab 1. Januar 2014 Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgelts in Höhe von täglich 136,58 € zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung hat sie im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Klageverfahren sowie den Inhalt des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte sind Gegenstand der Beratung gewesen.

II. Der Senat hat gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückweisen können, weil er dieses Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden (vgl § 153 Abs. 4 Satz 2 SGG).

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ein von der Klägerin geltend gemachter höherer Alg-Anspruch nach einem mtl Bemessungsentgelt iHv 136,58 € für die Zeit ab 1. Januar 2...

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