Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwillig Versicherter. Ein-Mann-Betrieb. Anspruch auf Krankengeld ab 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Eine Satzungsregelung, wonach einem freiwillig Versicherten in einem Ein-Mann-Betrieb künftig erst ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu gewähren ist, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere Verfassungsrecht (vgl BSG vom 28.9.1993 - 1 RK 34/92 = SozR 3-2500 § 44 Nr 4).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 14.06.2004; Aktenzeichen B 1 KR 68/02 B)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Beklagte die bei ihr seit 01. April 1988 bestehende freiwillige Krankenversicherung des am 21. November 1951 geborenen Klägers ab dem 01. Januar 2001 mit Recht als eine solche mit Anspruch auf Krankengeld (Krg) erst ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit (AU) weiterführt.

Durch Beschluss vom 12. Dezember 2000 hat der Verwaltungsrat der Beklagten die Satzung u.a. insoweit geändert, als in § 7 Abs. 4 die Worte "mit Anspruch auf Krankengeld vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an" durch die Worte "mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 15. Tag der Arbeitsunfähigkeit an" ersetzt wurden. Diese Satzungsänderung wurde vom Sozialministerium Baden-Württemberg mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 (Az.: 31-5221-3-01) genehmigt. Als Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung wurde der 01. Januar 2001 bestimmt. Bereits mit Schreiben vom 18. Dezember 2000 wandte sich der Kläger gegen eine Mitteilung der Beklagten vom 15. Dezember 2000, in der auf diese Änderung und u.a. darauf hingewiesen wurde, dass dadurch eine Absenkung des Beitrags von 16,8 vom Hundert (v.H.) auf 14,8 v.H. ab Januar 2001 verbunden sei. Der in diesem Schreiben angekündigte Bescheid erging unter Bezugnahme auf dieses Schreiben am 21. Dezember 2000. Der neue Monatsbeitrag zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers wurde auf DM 497,28 festgesetzt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Widerspruchsstelle der Beklagten begründete dies im Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2001 damit, dass die Beklagte mit der getroffenen Regelung von der ihr im Gesetz eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht habe, freiwillig Versicherte ganz oder teilweise vom Bezug von Krg auszuschließen. Diese Satzungsänderung entspreche der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Mit der zum Sozialgericht (SG) Heilbronn erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen diese Regelung und machte vor allem geltend, ihm stehe ein Bestandsschutz für den zuvor gewährten Umfang der Versicherungsleistungen zu. Eine nachträgliche Änderung auch für freiwillig Versicherte, die bereits vor der Satzungsänderung versichert gewesen seien, sei rechts- und verfassungswidrig. Zumindest hätte ihm ein Wahlrecht eingeräumt werden müssen. Ihm sei nur die Wahl gelassen worden, entweder ab dem 15. oder 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit Krg zu erhalten oder ganz darauf zu verzichten.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und bezog sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheids.

Das SG hörte den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2001 zur Sache, wobei dieser hauptsächlich geltend machte, die Ermächtigungsnorm des § 44 Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sei wegen Unbestimmtheit verfassungswidrig. Mit Urteil vom selben Tag wies das SG die Klage ab, mit der der Kläger zuletzt die Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2001 und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 12. Dezember 2000, hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts (BverfG) beantragt hatte. Zur Begründung führte das SG aus, die Klage sei insoweit unzulässig, als die Aufhebung des Bescheids vom 15. Dezember 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2001 begehrt werde. Dieses Schreiben sei nämlich nicht nur an den Kläger, sondern an alle von der Satzungsänderung betroffenen Versicherten gewesen und habe deshalb keinen regelnden, sondern nur informierenden Inhalt gehabt. Damit komme diesem Schreiben keine Verwaltungsaktqualität zu. Die Feststellungsklage sei hingegen zulässig, aber nicht begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 31. August 2001 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil, mit dem die Beklagte zugleich zur Tragung der Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt wurde, verwiesen.

Mit der am 27. September 2001 durch Fernkopie beim Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung verfolgt der Kläger die Aufhebung dieses Urteils und die Feststellung der Rechtswidrigkeit des § 7 Abs. 4 der Satzung der Beklagten in der Fassung vom 12. Dezember 2000 insoweit weiter, als dort der Anspruch auf Krg erst ab dem 15. Tag der AU zuerkannt wird. Er macht geltend, diese Satzungsvorschrift verstoße gegen § 44 Abs. 2 SGB V. als selbstständige...

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