Entscheidungsstichwort (Thema)

Absolute Verkehrsuntüchtigkeit als Kraftfahrer

 

Leitsatz (amtlich)

Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist absolute Verkehrsuntüchtigkeit als Kraftfahrer selbst dann zu bejahen, wenn zwar zZt des Unfalls im Blut - wegen noch stattfindender Resorption - ein Alkoholgehalt von 1,3 Promille noch nicht erreicht wurde, sich jedoch zu diesem Zeitpunkt im Körper bereits eine, einer solchen Alkoholkonzentration entsprechende Alkoholmenge befand (Anschluß an BGH 1973-12-11 4 StR 130/73 = NJW 1974, 246).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.06.1979; Aktenzeichen 8a RU 98/78)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657130

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