Leitsatz (amtlich)
1. An der Rechtsprechung, daß bei der Anfechtung eines kombinierten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides die Statthaftigkeit der Berufung für Aufhebung und Rückforderung getrennt zu beurteilen ist (BSG 1978-09-13 5 RJ 62/77 = SozR 1500 § 146 Nr 9 mwN), wird auch für die Zeit nach Inkrafttreten des SGB 10 festgehalten.
2. Wird ein Bescheid über die Bewilligung von Unterhaltsgeld nach § 45 SGB 10 für die Vergangenheit teilweise zurückgenommen, weil die Leistung zu hoch bemessen war, so bleibt die Berufung auch dann nach § 147 SGG ausgeschlossen, wenn sie bezüglich der auf § 50 Abs 1 SGB 10 gestützten Rückforderung der auf § 50 Abs 1 SGB 10 gestützten Rückforderung nach § 149 SGG zulässig ist.
Fundstellen
Dokument-Index HI1659327 |
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