Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. versicherungswidriges Verhalten. Aufhebungsvertrag mit kirchlichem Arbeitgeber. drohende fristlose verhaltensbedingte Kündigung. satirische Äußerungen über den Papst im Privatbereich. Zerstörung des Vertrauensverhältnisses. Zumutbarkeit des Abwartens der Arbeitgeberkündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitnehmer kann sich nicht auf einen wichtigen Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages berufen, wenn er seine aus dem Dienstvertrag mit dem dem Caritasverband angeschlossenen Arbeitgeber folgende Loyalitätsobliegenheit, kirchenfeindliches Verhalten zu unterlassen, durch Veröffentlichung von Artikeln im Internet, in denen er Papst Benedikt XVI in extremer Weise herabwürdigt, verletzt und ihm der Arbeitgeber deshalb eine fristlose verhaltensbedingte Kündigung androht.

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26.02.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten sind der Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 1. März bis zum 23. Mai 2007 und ein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit bis zum 27. März 2007 streitig.

Der 1971 geborene Kläger war vom 1. August 1998 bis zum 28. Februar 2007 als Krankenpfleger bei der V.-Krankenhaus AG in K. beschäftigt, die aus einer kirchlichen Einrichtung hervorgegangen ist. In dem zugrundeliegen Dienstvertrag vom 27. Juli 1998 wurde darauf hingewiesen, dass die V.-Krankenhaus AG K. dem Deutschen Caritasverband angeschlossen ist und Caritas eine Lebens- und Wesensäußerung der katholischen Kirche ist. Der Dienstvertrag nimmt Bezug auf die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR). In § 6 des Dienstvertrages ist Folgendes bestimmt: "Die Parteien stimmen darin überein, dass ein Verstoß gegen Grundsätze der katholischen Glaubens- und Sittenlehre Grund für eine Kündigung sein kann."

Am 7. Februar 2007 schloss der Kläger einen Aufhebungsvertrag, nach dem das Dienstverhältnis mit Ablauf des 28. Februar 2007 endet. Darin erklärte der Kläger, dass er durch die V.- Krankenhaus AG "über die Folgen dieser Vereinbarung - insbesondere bestehend aus Wegfall der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht, Verfügung einer Sperrzeit durch die Bundesagentur für Arbeit für den Bezug von Arbeitslosengeld - am 06.02.2007 und am 07.02.2007 vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung informiert worden ist."

Am 9. Februar 2007 meldete sich der Kläger bei der Beklagten zum 1. März 2007 arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. Der Kläger nahm zur Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses dahingehend Stellung, dass es zu unüberbrückbaren Differenzen zu seinem Arbeitgeber gekommen sei. Dieser habe ihm Vertragsbruch vorgeworfen, weil er sich privat außerhalb des Betriebes gegen den Papst (satirisch) geäußert habe. Sein Arbeitgeber habe ihm die fristlose Kündigung sowie eine "Strafrechtsklage" wegen Verstoßen gegen den religiösen Frieden angedroht. Er habe sich das Weihnachtsgeld gesichert und seine Ausgangslage bei Bewerbungen verbessert.

Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. Februar 2007 den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. März bis zum 23. Mai 2007, das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für diese Zeit und eine Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 90 Tage fest. Sie bewilligte dem Kläger ab 1. März 2007 Arbeitslosengeld und setzte den Leistungsbetrag während der Sperrzeit mit 0 € fest (Bescheid vom 14. Februar 2007). Am 28. März 2007 nahm der Kläger eine Beschäftigung auf. Daraufhin hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zum 28. März 2007 auf (Bescheid vom 28. März 2007).

Der Widerspruch des Klägers (Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 5. März 2007) gegen den Sperrzeitbescheid blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 27. April 2007).

Hiergegen hat der Kläger am 23. Mai 2007 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Er habe den Aufhebungsvertrag nur abgeschlossen, weil ihm anderenfalls eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses angedroht worden sei. Grund hierfür sei gewesen, dass dem Arbeitgeber durch Hinweise seitens der Malteser, bei denen der Kläger ehrenamtlich als Pressesprecher tätig war, bekannt geworden sei, dass der Kläger in seiner Freizeit unter einem Pseudonym Satiren, die sich mit dem Papst kritisch beschäftigten, schreibe und im Internet publiziere. Die beiden Satiren bewegten sich im Bereich der Meinungsäußerungsfreiheit und wären kein Grund gewesen, der eine fristlose oder nur fristgemäße Kündigung gerechtfertigt hätte. Der Kläger sei massiv unter Druck gesetzt worden, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Ihm sei auch mit einer Strafanzeige gedroht worden. Der Kläger legte die von ihm unter Pseudonym "W." im Internet-Magazin "Z.", auf das der Kläger auf seiner Homepage durch einen Link verwiesen hat, veröffentlichten Beiträge "R. Reliquien" und "Pa...

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