nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 07.02.2001; Aktenzeichen S 3 AL 1819/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.09.2003; Aktenzeichen B 12 RA 5/02 R)

BSG (Beschluss vom 23.12.2002; Aktenzeichen B 11 AL 233/02 B)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 7. Februar 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage wegen des Bescheids vom 17. April 2000 wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Bewilligung des vom Kläger für die Zeit vom 1. März bis 23. Mai 2000 beanspruchten Arbeitslosengeldes (Alg) der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit entgegensteht. Der am 1966 geborene Kläger arbeitete vom 1. August 1993 bis 29. Februar 2000 als Bereichsredakteur beim ... Wochenkurier in H ... Zuvor war er drei Jahre als Redakteur bei einer Betriebszeitung des ... der ... beschäftigt. Zwischen diesen beiden Tätigkeiten war er als freier Mitarbeiter beim Radio L ... beschäftigt. Den Angaben des Klägers zufolge bestand seit Juni 1998 eine "eheähnliche Lebensgemeinschaft" mit einem männlichen Partner, der seinen Wohnsitz in St. hatte. Gegenseitige Besuche fanden jeweils an den Wochenenden statt. Am 30. Dezember 1999 meldete der Kläger sich rückwirkend zum 13. Dezember 1999 polizeilich mit Wohnsitz in St. an. Am 3. Januar 2000 meldete er sich während eines Urlaubsaufenthaltes in St. beim Arbeitsamt W.-T. (ArbA) als arbeitssuchend. Mit Datum vom 8. Februar 2000 leitete das Arbeitsamt Lö. dem Kläger einen Vermittlungsvorschlag für eine Tätigkeit als Leiter Marketing bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse Lö. zu. Am 27. Januar 2000 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis bei der ... Wochenkurier zum 29. Februar 2000; die Kündigungsfrist betrug vier Wochen zum 15. des Monats oder zu Monatsende. Am 28. Februar 2000 meldete er sich beim ArbA arbeitslos und beantragte mit Formantrag vom 1. März 2000 Alg. In seiner Stellungnahme vom 1. März 2000 gab er an, die Redaktion der Wochenkurier-Ausgabe H. sei nur mit einer Arbeitskraft (ihm) besetzt gewesen, was seine ständige Verfügbarkeit als Redakteur vorausgesetzt hätte. Seine seit Juni 1998 bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft in St. habe ihn veranlasst, an den Wochenenden jeweils nach St. zu fahren. Die mit der langen Fahrtstrecke verbundenen Belastungen und Risiken, die daraus entstehenden Kosten, vor allem sein Fehlen als Redakteur bei Wochenendveranstaltungen und der damit verbundene inhaltliche Qualitätsverlust der Wochenkurier-Ausgabe seien auf Dauer weder ihm noch seinem Arbeitgeber zumutbar gewesen. Bei einer persönlichen Vorsprache am 9. März 2000 stellte sich der Kläger für Tätigkeiten als Redakteur, Journalist, in der Musikredaktion, Moderation/Hörfunk, anderen lokalen Medien, Werbung, PR-Bereichen und als Verlagsmitarbeiter zur Verfügung. Mit Bescheid vom 12. April 2000 lehnte das ArbA Alg für die Zeit vom 1. März bis 23. Mai 2000 ab. In diesem Zeitraum ruhe der Anspruch wegen Eintritts einer Sperrzeit; deswegen mindere sich der Anspruch auf Alg um 90 Tage. Der Kläger habe für die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses keinen wichtigen Grund gehabt. Mit Bescheid vom 17. April 2000 bewilligte das ArbA dem Kläger Alg ab 24. Mai 2000 nach einem gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelt von 870,- DM und einem Leistungssatz (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0) von wöchentlich 323,54 DM für die Dauer von 270 Tagen. Den gegen den Bescheid vom 12. April 2000 erhobenen Widerspruch wies das ArbA mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2000 zurück. Die Herstellung oder Wiederherstellung einer eheähnlichen Partnerschaft allein sei kein wichtiger Grund im Sinne der Sperrzeitvorschriften. Es fehle im vorliegenden Fall insbesondere an den wesentlichen Eigenbemühungen des Klägers, den Eintritt von Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dessen Meinung, es sei über eine größere Entfernung nicht möglich, Einstellungsgesprächen nachzukommen, könne nicht gefolgt werden. Am 8. Juni 2000 hat der Kläger, der seit 17. Juli 2000 beim Radio ... GmbH im Bereich Marketing beschäftigt ist, Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Die Herstellung einer Lebensgemeinschaft müsse als wichtiger Grund zur Kündigung anerkannt werden, da dies zum Kernbereich des nach dem Grundgesetz (GG) geschützten Persönlichkeitsrechts zähle. Die Behauptung, er habe keine Anstrengungen unternommen, einen Arbeitsplatz zu finden, treffe nicht zu. Er habe bereits zum 31. Dezember 1999 seinen Wohnsitz nach St. verlegt, weil dort der Mittelpunkt seiner Lebensgemeinschaft gewesen sei und diese auf Dauer wegen der Entfernung zwischen H. und St. nicht hätte aufrechterhalten werden können. Er habe sich auch durch entsprechende Zeitungslektüre um einen neuen Arbeitsplatz bemüht, eine wirklich intensive Suche sei allerdings von H. aus sehr schwierig gewesen und habe deshalb nicht zum Erfolg geführt. Notgedrungen habe er deshalb sein Arbeitsverhältnis gekündigt, um vom Ort seines neuen Lebensmittelspunkts aus gezielter und...

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