Entscheidungsstichwort (Thema)

Erwerbsunfähigkeitsrente und Hinzuverdienst. Arbeitslosengeld

 

Orientierungssatz

§ 96a Abs 3 S 2 Nr 3 SGB 6 will nur dasjenige Arbeitslosengeld nicht als Hinzuverdienst erfassen, das nur vorläufig bewilligt ist iS des § 328 Abs 1 SGB 3 mit der Folge, dass es dann, wenn es letztlich nicht endgültig bewilligt wird, nach § 328 Abs 3 S 2 SGB 3 in voller Höhe (vom Arbeitslosen) zu erstatten ist. In Fällen, in denen während des Bezuges von vorläufig bewilligtem Arbeitslosengeld Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt wird, steht dann mit der Bewilligung fest, dass für zeitlich deckungsgleiche Zeiträume Arbeitslosengeld nicht endgültig zuerkannt werden kann, so dass die volle Erstattungspflicht eintritt und dieser Betrag nicht als Hinzuverdienst gilt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin auch für die Monate November 1999 bis Februar 2000 Anspruch auf Zahlung der ihr zuerkannten Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe hat bzw. ob das von ihr im gleichen Zeitraum bezogene Arbeitslosengeld (Alg) nur in der tatsächlichen Höhe auf die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen ist.

Die ... 1953 geborene Klägerin stand bis zum 31. Januar 2000 in einem Arbeitsverhältnis als Kantinenhilfe bei der Firma H in O. Ab 11. Juni 1998 war sie arbeitsunfähig ohne Lohnfortzahlung. Auf ihren Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 12. Oktober 1998, abgelehnt durch Bescheid vom 20. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 1999, verpflichtete sich die Beklagte in dem darauf anschließenden Klageverfahren beim Sozialgericht Mannheim (SG), der Klägerin aufgrund eines Versicherungsfalles vom 15. Februar 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, die auch auf den Verhältnissen des Teilzeitarbeitsmarktes beruhe, vom 1. September 1999 bis 31. August 2002 zu gewähren (S 11 RJ 1301/99) -- Vergleichsangebot vom 6. Dezember 1999, von der Klägerin angenommen am 30. Dezember 1999).

Am 28. Oktober 1999 hatte die Klägerin einen Antrag auf Alg bei dem Arbeitsamt H (AA) gestellt, wobei sie angab, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt zu haben und dass ihre Vermittlungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt sei. Das AA bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 10. November 1999 Alg nach einem Bemessungsentgelt vom DM 520, beginnend am 29. Oktober 1999, nach einem wöchentlichen Leistungssatz von DM 171,71, abgeändert ab 01.11.1999 in DM 153,72 und wiederum abgeändert mit Bescheid vom 12. Januar 2000 in DM 159,60 vom 01.01.2000 bis einschließlich 29. Februar 2000. Gleichzeitig meldete das AA einen Erstattungsanspruch bei der Beklagten an und veranlaßte eine arbeitsamtsärztliche Untersuchung. Der Medizinaldirektor Dr. Sch kam in seinem Gutachten vom 10. Januar 2000 zu dem Ergebnis, dass die Klägerin voraussichtlich länger als sechs Monate vermindert oder nicht leistungsfähig sei.

Die Beklagte führte ihr Vergleichsangebot vom 6. Dezember mit Bescheid vom 21. Januar 2000 aus, setzte den monatlichen Zahlbetrag auf DM 1.237,89 fest und gewährte der Klägerin für die Monate September und Oktober 1999 eine Nachzahlung von 2.475,78 DM und fügte hinzu, ab dem 1. November 1999 werde die Rente wegen des zu berücksichtigenden Einkommens nicht gezahlt.

Mit ihrem hiergegen am 1. Februar 2000 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass sie kein Einkommen beziehe, sondern lediglich Leistungen vom AA. Diese seien auf die Rente anzurechnen, so dass nicht die Rente ruhe, sondern allenfalls ein Ersatzanspruch des AA in Höhe des Zahlungsanspruches bestehe.

Im Hinblick auf die Einstellung der Alg-Zahlung gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2000 angesichts der Änderung der Höhe der Hinzuverdienstgrenze der Klägerin Rente ab 1. März 2000 in Höhe der bereits bewilligten 1.237,89 DM. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass dieser Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens werde.

Gleichwohl erhob die Klägerin am 23. Februar 2000 auch gegen diesen Bescheid nochmals Widerspruch und machte geltend, dass die Differenz zwischen der Leistung des AA und ihrer Rente noch nicht ausgezahlt worden sei, obwohl das AA inzwischen seinen Erstattungsanspruch erhalten habe. Auch machte sie geltend, dass im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze Alg, das lediglich vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet worden sei, nicht berücksichtigt werden dürfe.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten den Widerspruch vom 1. Februar 2000 gegen die Bescheide vom 21. Januar 2000 und 14. Februar 2000 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die bewilligte Rente beruhe auch auf den Verhältnissen des Teilzeitarbeitsmarktes, so dass der Bezug von Alg dem von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen gleichzustellen sei, wenn das Alg nicht nur vorläufig bis zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit geleistet werde. Als Hinzuverdienst werde nicht das tatsächlich gezahlte wöchen...

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