Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis. Leistungsklage. Krankenkasse. Vertragszahnarzt. Herausgabe. Behandlungsunterlagen. Verwaltungsakt. Verjährung. Schadenersatzanspruch. Datenweitergabe. Medizinischer Dienst. Besetzung des Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage der Krankenkasse gegen einen Vertragszahnarzt auf Herausgabe der Behandlungsunterlagen ist zu bejahen: a) Die Befugnis der Krankenkasse, gegen den Zahnarzt einen Verwaltungsakt erlassen, ist zweifelhaft. b) Die Verjährung für den Anspruch der Krankenkasse auf Schadensersatz wegen des Abbruchs einer kieferorthopädischen Behandlung beginnt am Jahresschluß nach dem Behandlungsabbruch und beträgt vier Jahre.

2. §§ 275ff SGB 5 regeln nicht nur das Verhältnis zwischen der Krankenkasse und dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK), sondern schließen den Vertrags(zahn)arzt mit ein.

3. Zu den von § 275 Abs 4 SGB 5 erfaßten weiteren Aufgaben, für deren Erfüllung die Krankenkassen den MDK heranziehen können, gehört auch ihre Aufgabe, bei einer Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung die Festsetzung eines Schadensregresses zu beantragen.

4. Zur Auslegung des § 276 Abs 2 SGB 5: § 276 Abs 2 S 1 Halbs 2 SGB 5 enthält mit seiner Regelung, daß die Leistungserbringer dem MDK auf dessen Anforderung auch unmittelbar Daten übermitteln müssen, nur eine zusätzliche Klarstellung und beschränkt nicht den eigenen direkten Datenherausgabeanspruch der Krankenkassen. § 276 Abs 2 S 2 SGB 5 mit seinen Einschränkungen (Erlaubnis der Aufsichtsbehörde und Anonymisierung) schränkt die Datenweitergabe nur bei größeren Datenmengen ("Datenbestände") ein. Die Regelung betrifft nicht den Fall, daß Daten nur aus einem Fall gewonnen und nur für diesen einen Fall ausgewertet werden sollen.

5. Aus § 100 SGB 10 ergeben sich keine Einschränkungen der in den §§ 275ff SGB 5 geregelten Datenweitergaben.

 

Orientierungssatz

Bei einem Rechtsstreit über die Herausgabe von Behandlungsunterlagen durch einen Vertragszahnarzt entscheidet das Gericht in der Besetzung mit einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreise der Krankenkassen und einem aus dem der Vertragszahnärzte.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671188

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